Zu den gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören der Anteil am Gesellschaftsgewinn[1] und bestimmte Sondervergütungen.[2] Darüber hinaus zählen zu den Einkünften aus der Beteiligung an der Gesellschaft auch die Ergebnisse aus der Veränderung von Sonderbetriebsvermögen in der Hand des Gesellschafters.[3]

 
Hinweis

Keine grundsätzliche Änderung durch das MoPeG

Steuerrechtlich werden Personengesellschaften auch nach Inkrafttreten des MoPeG nach der bisherigen Rechtslage als transparent qualifiziert und im Unterschied zu den als intransparent behandelten Kapitalgesellschaften auf der Ebene der Gesellschafter besteuert. Die hierfür zentrale steuerliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bleibt von der Reform unberührt. Der Begriff Gesamthand kommt in ihr nicht vor. Folglich bleibt es bei der bisherigen Anwendung. Insoweit wird steuerlich das Gesamthandsprinzip aufrechterhalten.[4] Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, wie z. B. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG oder § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG, ist dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist.[5] Dementsprechend ist in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 AO mit Wirkung vom 1.1.2024 angeordnet worden, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (Fiktion). Mit den Änderungen des Gesellschaftsrechts durch das MoPeG soll nach Auffassung der Bundesregierung keine Änderungen bei der Besteuerung von Personengesellschaften verbunden sein.[6].

[4] Stephan/Hoffmann, BBK 2024 S. 261, unter III. 3.
[5] BT-Drucksache 19/27635 v. 17.3.2021 S. 107.
[6] Wissenschaftlicher Arbeitskreis Steuerrecht des DWS-Instituts e. V., DStR-Beihefter 2023 S. 10, unter IV. 7. a.

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