Nach bisheriger Rechtslage galt das Gesellschaftsvermögen der GbR und der Personenhandelsgesellschaften als "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" (sog. Gesamthandsprinzip). Nach der Neuregelung des § 713 BGB n. F. durch das am 1.1.2024 grundsätzlich in Kraft getretene MoPeG[1] sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft selbst.[2] Damit ist an die Stelle eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter ein Vermögen der Gesellschaft getreten. Das gilt nach § 713 BGB nicht nur für die sog. Außen-GbR, sondern über die Verweisungen in §§ 105 Abs. 3161 Abs. 2 HGB auch für die OHG und die KG. Das MoPeG kodifiziert nun erstmals die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und unterstreicht durch die Abschaffung des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips die Bedeutung der Gesellschaft als selbständiges Rechtssubjekt und als Trägerin des Gesellschaftsvermögens.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436.
[2] Vgl. Stephan/Hoffmann, BBK 2024 S. 261, unter III. 1.

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