Die Sonderabschreibungen betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent.[1] Zugleich ist die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG bzw. degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG vorzunehmen. Somit können bei Inanspruchnahme der linearen AfA innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 Prozent bzw. bei der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG rund 39 % der der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA).

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