Tritt während des Begünstigungszeitraums bei beweglichen Wirtschaftsgütern noch keine Vollabschreibung des Wirtschaftsguts ein, ist ein verbleibender Restwert des Wirtschaftsguts auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Diese ist grundsätzlich neu zu schätzen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Restnutzungsdauer nach der ursprünglichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abzüglich des Begünstigungszeitraums geschätzt wird.[1] Wurde während des Begünstigungszeitraums das Wirtschaftsgut degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben, kann diese AfA-Methode auch für die Restwertabschreibung beibehalten werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist jedoch jederzeit zulässig.

Bei Gebäuden, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind (z. B. § 7b EStG), bemessen sich die Abschreibungen nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.[2]

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