Auch für Teilleistungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistungen ausgeführt worden sind.[1] Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden. Typische Fälle von Teilleistungen sind im Bereich der Vermietung anzutreffen.

 
Praxis-Beispiel

Monatliche Mietzahlungen

Bauunternehmer B vermietet Büroräume für 2 Jahre. Im Mietvertrag ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.

Es liegen monatliche Teilleistungen vor.

Teilleistungen sind auch bei Bauleistungen anzutreffen und insbesondere auch dann von Relevanz, wenn sich der Steuersatz durch Gesetzesänderung erhöht.

 
Praxis-Beispiel

Teilleistungen bei Bauleistungen

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen[2] die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.

Es werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.

Bei der Bestimmung, ob Teilleistungen vorliegen, ist auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlichkeit der Leistung

Parkettverleger P wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. P versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.

Es liegen keine Teilleistungen vor. Der Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und eine Werkleistung zerlegt werden kann. Die Werklieferung[3] erfolgt an den Auftraggeber bei ihrer Fertigstellung; erst dann kann die Verfügungsmacht am Parkettfußboden verschafft werden.

Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zugrunde liegen, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist.[4] Allein die Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars führt nicht zur Annahme von Teilleistungen. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.

Leasinggesellschaften, die ihren Kunden (Mietern) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher Leasingraten überlassen, erbringt Dauerleistungen. Sie bewirken damit Teilleistungen. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist.[5]

Nach den vorangehenden Grundsätzen der Leasinggesellschaften ist auch in anderen Fällen zu verfahren, in denen Forderungen für noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.[6]

[2] § 5 Nr. 1a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB – Teil A.

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