Rz. 100
Der Meldezeitraum einer ZM ist der Zeitraum, während dessen Zeitspanne solche Leistungen ausgeführt worden sind, die nach den vorangegangenen Ausführungen meldepflichtige Vorgänge beinhalten. Bis zum 30.6.2010 war dieser Meldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist der Meldezeitraum seit dem 1.7.2010 für Lieferungen i. d. R. der Kalendermonat. Diese Regelung hat den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmer erhöht, denn bei regelmäßiger Durchführung innergemeinschaftlicher Lieferungen (der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es nicht) ist für jeden Monat eine ZM abzugeben. Hinzu kommt, dass die Abgabefrist für die Mehrzahl der Betroffenen verkürzt wurde (bis zum 25. des Folgemonats; Rz. 125ff.) und insbesondere eine eingeräumte Dauerfristverlängerung bei der Abgabe der USt-Voranmeldung nicht mehr zur entsprechenden Fristverlängerung bei der Abgabe der ZM herangezogen werden kann. Das stellt natürlich schon wegen der Beachtung verschiedener Meldezeiträume eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die davon betroffenen Unternehmer dar. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht für jeden Unternehmer besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; Sonderregelungen für Existenzgründer oder sonst neu davon betroffene Unternehmer existieren nicht.
Rz. 101
Zu beachten ist des Weiteren, dass der Meldezeitraum für Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen (Rz. 90 ff.) zumeist voneinander abweicht, denn § 18a Abs. 2 UStG sieht das Kalendervierteljahr bei sonstigen (innergemeinschaftlichen) Leistungen als Meldezeitraum vor. Konsequenterweise findet sich in § 18a Abs. 2 S. 2 UStG eine Regelung, was geschehen soll, wenn ein Unternehmer Lieferungen und zugleich sonstige Leistungen im selben Zeitraum (Monat) ausführt, weil dann verschiedene Meldezeiträume zur Anwendung kommen (Rz. 116ff.). Die abweichende Regelung des Meldezeitraums beruht darauf, dass der deutsche Gesetzgeber von einer entsprechenden Differenzierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Wahlrecht), die Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL den Mitgliedstaaten eingeräumt hat; wohl deshalb, weil innergemeinschaftliche sonstige Leistungen bis zum 31.12.2009 auch nach der MwStSystRL nicht in einer ZM aufzunehmen waren. Eine weitere Möglichkeit eines vom monatlichen Meldezeitraum abweichenden Meldezeitraums sieht das Gesetz in § 18a Abs. 1 S. 2 UStG bei Lieferungen für solche Unternehmer vor, deren Umsätze in den letzten Quartalen jeweils unterhalb von 50.000 EUR lagen. Auch hier gilt das Kalendervierteljahr als Meldezeitraum. Eine weitere Besonderheit gilt für den "Jahresanmelder" bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, diese haben eine ZM erst bis zum 25. Tage nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben (Rz. 105). Der jeweils zu beachtenden Meldezeitraum bedarf daher bei solchen Unternehmern, die nicht regelmäßig meldepflichtige Umsätze im großen Umfang ausführen, einer ständigen Überwachung durch den Steuerpflichtigen und seinen Berater.