Rz. 10

Das BMF hatte bereits am 16.12.2022 auf seiner Homepage (www.bundesfinanzministerium.de) sog. FAQ "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Fotovoltaikanlagen" mit Fragen und Antworten zur Anwendung des neuen Nullsteuersatzes veröffentlicht. Dieser Frage-Antwort-Katalog wurde nachfolgend mehrfach aktualisiert. Er richtet sich in erster Linie an steuerliche Laien und ist deshalb in allgemein verständlicher Sprache formuliert. Im Gegensatz zum UStAE und zu Verwaltungsregelungen (insbesondere BMF-Schreiben, die im BStBl I veröffentlicht werden) ist die Verwaltung (insbesondere die Finanzämter) nicht an die Ausführungen in den FAQ gebunden. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in den FAQ und den BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Fotovoltaikanlagen (Rz. 10a ff.) teilweise widersprechen.[1]

 

Rz. 10a

Noch vor der Herausgabe des BMF-Einführungsschreibens v. 27.2.2023 (Rz. 10c) hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Kleine Anfrage zu Zweifelsfragen sowohl zur ertragsteuerlichen als auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des JStG 2022 an die Bundesregierung gestellt.[2] Die Antwort der Bundesregierung auf die 16 Fragen in dieser Kleinen Anfrage[3] hat die Verwaltung als Vorabinformation für die Betroffenen gleichzeitig als BMF-Schreiben veröffentlicht, das allerdings nicht im BStBl I publiziert wurde und deshalb keine Bindungswirkung für die Finanzämter entfaltete.[4]

 

Rz. 10b

In Ergänzung zu den FAQ und der Antwort auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat das BMF im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Broschüre "Ihre Fotovoltaikanlage, weniger Steuern, weniger Bürokratie" herausgegeben, die ebenfalls in allgemein verständlicher Sprache formuliert ist und sich auch in erster Linie an steuerliche Laien richtet. Diese Broschüre kann sowohl von der Homepage des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) heruntergeladen als auch in Papierform beim BMF bestellt werden (E-Mail: publikationen@bundesregierung.de). Im letzten Fall wird die Broschüre per Briefpost zugesandt. Auch diese Broschüre, die neben den umsatzsteuerlichen Regelungen auch Ausführungen zur ertragsteuerlichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG enthält, wurde ebenfalls nachfolgend aktualisiert. Die Ausführungen in dieser Broschüre entfalten ebenfalls keine Bindungswirkung für die Verwaltung, insbesondere die Finanzämter.

[1] Becker, MwStR 2024, 41.
[2] BT-Drs. 20/5428 v. 27.1.2023.
[3] BT-Drs.50/5683.

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