Rz. 125

Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist auf die nach dem 31.12.2022 ausgeführten begünstigten Umsätze i. S. d. § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden. Auch das zur Einführung des Nullsteuersatzes ergangene BMF-Einführungsschreiben mit dem neuen Abschn. 12.18 UStAE[1] ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Lediglich für einen kleinen Teilbereich dieser Verwaltungsanweisung bzw. des Abschn. 12.18 UStAE ist den betroffenen Unternehmern eine Übergangsfrist zugestanden worden. Danach wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Regelungen in dem (neu eingeführten) Abschn. 12.18 Abs. 1 S. 11 und 12 UStAE erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.[2]

Dabei geht es um Vermietungen, Leasing und Mietkauf. Nach den Ausführungen in Abschn. 12.18 Abs. 1 S. 11 und 12 UStAE findet der Nullsteuersatz keine Anwendung auf den Teil des Entgelts (Mietrate), der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Fotovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung. Ein einheitlicher Mietbetrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen. Somit dürfen die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn ein Leistungserbringer diese Leistungen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2023 noch dem Nullsteuersatz unterwirft und erst ab 1.4.2023 auf diese Leistungen den allgemeinen Steuersatz von 19 % anwendet.

 

Rz. 126

Das weitere BMF-Schreiben v. 30.11.2023 (Rz. 10e) ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings hat die Verwaltung auch in diesem BMF-Schreiben zwei Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen getroffen.[3]

Hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt (Rz. 84a und 84b), wird es für vor dem 1.1.2024 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend (also auch für den Vorsteuerabzug des Anlagenbetreibers), Abschn. 12.18 Abs. 10 Beispiel 1 UStAE in der bis zum 29.11.2023 geltenden Fassung anwenden.

Außerdem wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 1.1.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom (Rz. 49b) auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

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