Rz. 38c

Stellt ein Gastwirt usw. ab dem 1.1.2024 einen Gutschein aus, der den jeweiligen Gutscheininhaber zum Essen und Trinken in einem bestimmten Lokal berechtigt (Restaurantgutschein), handelt es sich wiederum um einen Einzweckgutschein. Ab 1.1.2024 können mit dem Gutschein ausschließlich Restaurantdienstleistungen (Speisen und Getränke) zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in Anspruch genommen werden, womit die darauf entfallende USt unumstößlich feststeht. Die Leistung des Gutscheinausstellers (Gastwirt usw.) ist mit der Übergabe des Gutscheins an den Erwerber und der Vereinnahmung des entsprechenden Werts bereits erbracht. Der Gutscheinaussteller hat den Umsatz zum allgemeinen Steuersatz von 19 % in dem USt-Voranmeldungszeitraum der Gutscheinübergabe anmelden. Bei der späteren Einlösung des Gutscheins wird nur insoweit ein Umsatz zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgeführt, als die Zeche des Gastes den Wert des Gutscheins überschreitet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge