Rz. 38

Bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgestellt werden und die sowohl für Speisen als auch für Getränke eingelöst werden können, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG für Einzweckgutscheine nicht vor, weil mit diesen Gutscheinen sowohl Speisen zum ermäßigten Steuersatz als auch Getränke zum allgemeinen Steuersatz in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich somit um Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG). Bei der Ausstellung von Mehrzweckgutscheinen findet ein Umsatz nicht statt. Die jeweilige Leistung des Gastwirts usw. wird erst durch die Abgabe von Speisen und Getränken bei der Einlösung des Gutscheins ausgeführt und ist erst dann der USt zu den jeweiligen Steuersätzen zu unterwerfen. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob der Gutschein in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 oder erst später eingelöst wird.

 
Praxis-Beispiel

Ein Restaurantbetreiber hatte am 15.7.2021 einen Restaurantgutschein über 100 EUR ausgegeben und die 100 EUR dabei vom Gutscheinerwerber kassiert. Am 4.8.2021 verzehren der Gutscheininhaber und seine Begleitpersonen in dem Restaurant Speisen für brutto 100 EUR und Getränke für brutto 60 EUR und lösen dabei den Gutschein ein.

Weil bei der Gutscheinausgabe am 15.7.2021 nicht feststand, ob der Gutscheininhaber bei Einlösung des Gutscheins Leistungen zum ermäßigten oder zum allgemeinen Steuersatz oder zu beiden Steuersätzen in Anspruch nehmen würde, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Da bei der Gutscheinausgabe ein Umsatz nicht stattfand, braucht das Restaurant in seiner USt-Voranmeldung für den Monat Juli 2021 hierzu keine Eintragungen vorzunehmen und insoweit keine USt abzuführen.

Das Restaurant führt bei der Einlösung des Gutscheins am 4.8.2021 Umsätze zum Gegenwert von brutto 160 EUR aus. Dieser Betrag entfällt i. H. v. 60 EUR (37,5 % von 160 EUR) auf Getränke und i. H. v. 100 EUR (62,5 % von 160 EUR) auf Speisen. Dies entspricht Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz von 19 % von netto 50,42 EUR zuzüglich 19 % USt = 9,58 EUR und zum ermäßigten Steuersatz von netto 93,46 EUR zuzüglich 7 % USt = 6,54 EUR.

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