Rz. 34

Viele Gastronomen haben in der Corona-Krise ihre Stammgäste gebeten, zur Überbrückung der Umsatzausfälle des Betriebs oder zur Vermeidung der Insolvenz Gutscheine käuflich zu erwerben, die dann bei Wiedereröffnung des Lokals eingelöst werden könnten. Ansonsten sind Gutscheine in der Gastronomie (sog. Restaurantgutscheine) als Geschenk zu allen möglichen Gelegenheiten nach wie vor sehr beliebt.

 

Rz. 35

Die Umsatzbesteuerung beim Ausstellen und Einlösen von käuflich erworbenen Gutscheinen ist mWv 1.1.2019 in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG neu geregelt worden (§ 3 Abs. 13 UStG Rz. 1ff.). Danach ist bei der Ausgabe von Gutscheinen durch Unternehmer zu unterscheiden, ob es sich um Einzweckgutscheine i. S. d. § 3 Abs. 14 UStG (§ 3 Abs. 14 UStG Rz. 1ff.) oder um Mehrzweckgutscheine i. S. d. § 3 Abs. 15 UStG (§ 3 Abs. 15 UStG Rz. 1ff.) handelt.

Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die USt für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der spätere Umsatz einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, der bei der Ausstellung des Gutscheins unumstößlich feststeht. Gibt der Unternehmer (Gastwirt usw.) einen Einzweckgutschein aus und kassiert vom Gutscheinkäufer das entsprechende Geld hierfür, hat er damit einen zu dem betreffenden Steuersatz steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt. Die spätere tatsächliche Erbringung der Leistung ist davon unabhängig und wird nicht nochmals besteuert (§ 3 Abs. 14 S. 5 UStG).

Mehrzweckgutscheine sind alle Gutscheine, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG für die Annahme von Einzweckgutscheinen nicht erfüllen. Die Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins führt beim Gutscheinaussteller nicht zu einem Umsatz (§ 3 Abs. 15 UStG Rz. 7).

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