1.3.3.1 Initiativen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

 

Rz. 3l

Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages (seit Dezember 2021 in der Opposition) hatte erstmals im Jahr 2022 beantragt, die Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unbefristet fortzuführen.[1]

Dies hat der BT-Finanzausschuss mit den Stimmen der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP und damit mehrheitlich abgelehnt.

Am 28.2.2023 startete die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen weiteren Versuch. Sie legte dem Bundestag einen Gesetzentwurf vor, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf die Speisenabgabe in der Gastronomie dauerhaft entfristet werden sollte.[2] Die Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie müsse angesichts steigender Belastungen vor allem durch hohe Energie- und Einkaufspreise grundsätzlich gestärkt werden. Insbesondere im ländlichen Raum seien Restaurants und Wirtshäuser unverzichtbare Treffpunkte von Einwohnern und Gästen. Eine lebendige und vielfältige Restaurantkultur trüge wesentlich zur Lebens- und Standortqualität sowie zur Attraktivität als Reiseziel für in- und ausländische Gäste bei. Sie sei außerdem ein wichtiger Faktor zur Förderung von Esskultur sowie von gesunder Ernährung mit frischen Lebensmitteln und regionalen Gerichten. Ein Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bedeute auch eine grundsätzliche Wettbewerbsbenachteiligung innerhalb Europas, da mehr als 20 der 27 EU-Mitgliedstaaten ihrer Gastronomie einen ermäßigten Steuersatz gewährten. Aufgrund einer Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses[3] hat der Bundestag am 21.9.2023 mit 367 gegen 284 Stimmen diesen Gesetzentwurf abgelehnt.

Einen letzten erfolglosen Versuch, u. a. den ermäßigten Steuersatz für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft zu entfristen, startete die CDU/CSU-Bundestagsfraktion durch einen Entschließungsantrag v. 15.11.2023 im Zuge der Beratung des Wachstumschancengesetzes.[4]

[1] BT-Drs. 20/1727.
[2] BT-Drs. 20/5810.
[3] BT-Drs. 20/7371.
[4] BT-Drs. 20/9349.

1.3.3.2 Behandlung im Bundesrat

 

Rz. 3m

Bereits im Oktober 2022 hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine Initiative zur dauerhaften Senkung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % ergriffen. Dieser Antrag fand jedoch seinerzeit bei der Mehrheit der übrigen Bundesländer keine Unterstützung.

Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) haben die Ausschüsse des Bundesrates empfohlen, in der Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf zu fordern, die Steuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu entfristen und die Steuerermäßigung um die Abgabe von Getränken in der Gastronomie zu erweitern.[1]

Dieses Anliegen wurde jedoch nicht in die offizielle Stellungnahme des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz aufgenommen. Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf des Bundestages vom 17.11.2023 für ein Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt. Im anschließenden Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat Anfang des Jahres 2024 war eine Entfristung der Maßnahme oder gar eine Erweiterung der Steuerermäßigung auf die Abgabe von Getränken nicht Gegenstand der Beratungen.

[1] BR-Drs. 433/1/23 v. 9.10.2023.

1.3.3.3 Endgültige Entscheidung für das Auslaufen der Steuerermäßigung

 

Rz. 3n

Die endgültige Entscheidung für ein Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen fiel erst in der Nacht zum 17.11.2023 in einer Sitzung der Bundestagsfraktionen der sog. Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/die Grünen und FDP. Die FDP sprach sich in dieser Sitzung zwar für eine Verlängerung der Steuerermäßigung aus, konnte sich jedoch gegen die ablehnende Haltung von SPD und Bündnis 90/die Grünen nicht durchsetzen. Zu der Ablehnung der Fortführung der Steuerermäßigung entscheidend beigetragen haben dürfte die damalige Lage des Bundeshaushalts. Aufgrund des sog. Haushaltsurteils des BVerfG[1], mit dem das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für verfassungswidrig erklärt wurde, klaffte im seinerzeit noch zu verabschiedenden Bundeshaushalt 2024 eine Lücke in zweistelliger Milliardenhöhe. In dieser Situation auf Steuermehreinnahmen von jährlich ca. 3,3 Mrd. EUR zu verzichten, die die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes von 19 % auf die Speisenabgabe in der Gastronomie usw. ab 1.1.2024 einbringen sollte, passte wohl nicht zusammen.[2]

[2] Vgl. auch Rondorf, NWB 50/2023, 3441.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge