Rz. 14

Die wichtigsten steuerbaren Umsätze des Umsatzsteuerrechts erfordern einen Leistungsaustausch, also ein Gegenüberstehen von Leistung und Gegenleistung. Ein solcher ist z. B. dann nicht gegeben, wenn ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf gibt, der seinen Besitzer berechtigt, eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch zu nehmen.[1] Für die besonders geregelten steuerbaren Umsätze ohne Leistungsaustausch (ohne konkrete Gegenleistung), die dann nach der Vorgabe des § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG als Leistung gegen Entgelt gelten, sind – außer der Einfuhr – in § 10 Abs. 4 UStG verschiedene Vorgaben zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage enthalten.

Die einer Lieferung gegen Entgelt durch § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG gleichgestellten Fälle der Entnahme, unentgeltlichen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und anderen unentgeltlichen Zuwendungen sowie das Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG und § 3 Abs. 1a UStG führen nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG zu einer Bemessungsgrundlage. Diese Leistungen werden nach ihrem Wert bemessen. Dies geschieht mit einem einheitlichen Wert, nämlich dem "fiktiven Einkaufspreis" für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand zzt. des Umsatzes zuzüglich der Nebenkosten oder – beim Fehlen eines solchen – nach den Selbstkosten (Rz. 471 ff.).

 

Rz. 15

Die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt durch § 3 Abs. 9a Nr. 1 u. Nr. 2 UStG gleichgestellten Verwendungen eines unternehmerischen Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals wird gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG mit den entsprechenden Ausgaben zu einer USt herangezogen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatten. Bei den sonstigen Leistungen ohne Entgelt gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, also die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstands für außerunternehmerische Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals, sind neben den Ausgaben ausdrücklich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit zu erfassen, die beim Überschreiten einer Bagatellgrenze von 500 EUR gleichmäßig auf die Dauer des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG zu verteilen sind.

Die gleichfalls als sonstige Leistung zu behandelnde unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistung wird nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben besteuert. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Ausgaben zu einem Vorsteuerabzug geführt hatten oder nicht. Soweit bei der Ausführung dieser (fiktiv entgeltlichen) Leistungen auch Gegenstände verwendet werden, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 500 EUR überstiegen haben, zeitanteilig über den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG verteilt.

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