Jean Bramburger-Schwirkslies
Derjenige, der Bestechungsgelder erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Das hat der BGH bereits mit Urteil vom 2.12.2005 entschieden.
Bestechungsgelder werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG qualifiziert. Diese sind erklärungspflichtig. Kapitalerträge aus der Anlage verschwiegener Schmiergelder sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der bestochene Steuerpflichtige ist verpflichtet, diese Beträge vollständig in seiner Steuererklärung anzugeben.
Wann Schmiergelder Betriebseinnahmen darstellen
Bei Zahlung der Schmiergelder im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stellen sie beim Empfänger hingegen Betriebseinnahmen dar.
Nach Auffassung des BGH wird der betroffene Steuerpflichtige von dieser Pflicht auch nicht durch den Fakt entlastet, dass niemand sich selbst anzeigen muss. Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern angeben muss, kommt seiner Erklärungspflicht durch betragsmäßige Offenlegung der Einkünfte nach. Derartige Angaben, die lediglich Einkünfte offenbaren, sind dem Steuerpflichtigen zumutbar.
Die Pflicht zur Versteuerung erhaltener Bestechungsgelder hat der BFH mit Urteil vom 16.6.2015 bekräftigt. Danach unterliegen Bestechungsgelder, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung von einem Dritten erhält, als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.
Gibt der betreffende Arbeitnehmer die erhaltenen Bestechungsgelder an seinen Arbeitgeber heraus, führt das im Jahr der Herausgabe (Abflusszeitpunkt) zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Übersteigen die Werbungskosten jedoch die Einnahmen aus § 22 Nr. 3 EStG, besteht eine Verlustausgleichsbeschränkung. D.h. die aus dem Werbungskostenüberschuss nach § 22 Nr. 3 EStG entstehenden Verluste, dürfen nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet werden. Nach Rechtsprechung des BFH ist diese Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr. 3 S. 3 EStG verfassungsgemäß.
Verlust aus Herausgabe von Schmiergeldern und dessen Verrechnungsmöglichkeit
Es besteht gem. § 22 Nr. 3 S. 4 EStG aber dennoch die Möglichkeit der Verlustverrechnung mit gleichen Einkünften über die Verlustperiode hinaus. D.h. führt die Berücksichtigung der Herausgabe der Schmiergelder an den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Jahr 00 zu einem Verlust, ist dieser mit positiven Einkünften aus erhaltenen Schmiergeldern im Jahr 01 verrechenbar.