Ist der Unternehmer an einem vollen Tag (= 24 Stunden) aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte entfernt, hat er Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 28 EUR. Erstreckt sich die auswärtige Tätigkeit (mit Übernachtung) über 2 oder mehr Tage, kann für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Anreise- und Abreisetag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit nachts ausgeübt wird und die Übernachtung tagsüber erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (z. B. beim Schlafen im Bus, LKW oder Zug).

 
Praxis-Beispiel

Mehrtägige Geschäftsreise eines Unternehmers

Ein selbstständiger Ingenieur beginnt seine auswärtige Tätigkeit, indem er am Montagabend von zuhause (Köln) losfährt. Er wird in Essen tätig und reist am Dienstag weiter zu seiner nächsten Tätigkeitsstelle in Münster und kehrt am Mittwoch zurück nach Köln. Der Ingenieur kann folgende Verpflegungspauschalen beanspruchen:

 
für Montag (= Anreisetag) 14 EUR
für Dienstag (24 stündige Abwesenheit) 28 EUR
für Mittwoch (= Rückreisetag) 14 EUR
insgesamt 56 EUR
 
Praxis-Beispiel

Zwischenstopp des Unternehmers in der eigenen Wohnung

Ein selbstständiger Ingenieur beginnt seine auswärtige Tätigkeit, indem er am Montagabend von zuhause (Köln) losfährt. Er wird in Essen tätig und reist am Dienstag weiter zu seiner nächsten Tätigkeitsstelle in Bonn. Der Ingenieur sucht (bevor er nach Bonn fährt) für 1 Stunde seine Wohnung in Köln auf, um Unterlagen und Kleidung einzupacken. Am Mittwoch kehrt er nach Köln zurück. Er kann folgende Verpflegungspauschalen beanspruchen:

 
für Montag (= Anreisetag) 14 EUR
für Dienstag (= Rückreise- und Anreisetag) 14 EUR
für Mittwoch (= Rückreisetag) 14 EUR
insgesamt 42 EUR
 
Praxis-Beispiel

Rückkehr nach Mitternacht

Ein selbstständiger Ingenieur beginnt seine auswärtige Tätigkeit, indem er am Montag von zuhause (Köln) losfährt. Er wird in Nürnberg tätig und fährt am Mittwoch zurück. Seine Wohnung in Köln erreicht er am Donnerstag um 01.45 Uhr. Er kann folgende Verpflegungspauschalen beanspruchen:

 
für Montag (= Anreisetag) 14 EUR
für Dienstag und Mittwoch je 28 EUR = 56 EUR
für Donnerstag (= Rückreisetag) 14 EUR
insgesamt 84 EUR
 
Praxis-Tipp

Kürzung der Fahrtkosten/Verpflegungspauschale

Ist bei einer Beförderung mit dem Flugzeug, Zug oder Schiff ein Snack enthalten, kann sich der Unternehmer gegen eine Kürzung der Fahrtkosten wehren, wenn es sich nicht um eine Mahlzeit handelt. Ein entsprechendes Urteil des BFH liegt inzwischen vor.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge