Sofern das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, ist zu beachten, dass der Wert, der die Entfernungspauschale übersteigt, das steuerpflichtige Einkommen erhöht (nichtabzugsfähige Betriebsausgaben).[1]
Ermittlung der Nutzungsentnahme und der nichtabziehbaren Betriebsausgaben
Der Unternehmer U nutzt seinen betrieblichen Pkw neben betrieblich veranlassten Fahrten auch für seine privaten Zwecke. Die Anschaffungskosten des Fahrzeugs lagen bei 60.000 EUR zzgl. 11.400 EUR Umsatzsteuer. Die Kosten für das Fahrzeug belaufen sich laut dem Rechnungswesen auf netto 8.000 EUR, davon betreffen 3.000 EUR nicht mit Vorsteuer belastete Kosten (Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer).
Gemäß dem Fahrtenbuch betrugen die gefahrenen Kilometer 30.500 km. Davon betreffen 9.000 km Privatfahrten und 4.600 km Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (an 230 Tagen; einfache Entfernung 10 km).
Berechnung:
Ermittlung der jährlichen Kfz-Kosten: Abschreibung (1/6 von 60.000 EUR): |
10.000 EUR | |
+ | Kosten mit Vorsteuer (netto) | 5.000 EUR |
= | Zwischensumme | 15.000 EUR |
+ | Umsatzsteuer (19 % v. 15.000) | 2.850 EUR |
+ | Kosten ohne Vorsteuer | 3.000 EUR |
= | Gesamtkosten | 20.850 EUR |
Kilometersatz: 20.850 EUR : 30.500 km = 0,68 EUR/km
Die Nutzungsentnahme ermittelt sich wie folgt:
Privatanteil: (9.000 km × 0,68 EUR/km) | 6.120 EUR |
Der Hinzurechnungsbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelt sich wie folgt:
Kosten für Fahrten zum Betrieb: (4.600 km × 0,68 EUR/km) | 3.128 EUR | |
./. Entfernungspauschale: (230 Tage × 10 km × 0,30 EUR/Tag) | ./. 690 EUR | |
Summe nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 2.438 EUR |
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