Rz. 42e

Besondere Herausforderungen treten im Rahmen der Bilanz- und Erfolgsplanung bei allen Positionen auf, welche zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS bewertet werden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Zeitwertveränderungen dieser Posten (im Regelfall Vermögenswerte) über die GuV-Rechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden. Beispielsweise werden die Zeitwertänderungen von den erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten über die GuV-Rechnung erfasst, wohingegen die Zeitwertänderungen der als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte grundsätzlich[1] über das sonstige Gesamtergebnis erfasst werden. Im Falle von Schuldinstrumenten kann sich eine Prognose der für den beizulegenden Zeitwert relevanten Bewertungsparameter (z. B. Prognose des Marktzinsniveaus) anbieten, um unter Verwendung eines für diese Vermögenskategorie allgemein akzeptierten Bewertungsmodells den erwarteten beizulegenden Zeitwert prognostizieren zu können (d. h. Schätzung des beizulegenden Zeitwerts unter Verwendung eines Bewertungsmodells i. S. der Fair-Value-Hierarchie mit prognostizierten Inputvariablen).

Für andere zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Vermögenswerte, z. B. Finanzinvestitionen oder die der Neubewertung nach IAS 16 unterliegenden Grundstücke und Gebäude, kann die Prognose der beizulegenden Zeitwerte beispielsweise an vorausgesagten Preisentwicklungen für Immobilien (unter Berücksichtigung der Kategorie oder der relevanten Immobilienmärkte) anknüpfen, Bewertungsmodelle i. S. der Fair-Value-Hierarchie mit prognostizierten Inputvariablen (u. a. Zinssatz, erwarteter Wohnraumbedarf, erwarteter Leerstand, erwartete Kostensteigerungen für die Errichtung und die Bewirtschaftung von Immobilien) verwenden oder hilfsweise auch den auf dem jeweiligen Immobilienmarkt bestehenden Preistrend der vergangenen Jahre fortschreiben.

 

Rz. 42f

Im Unterschied zum HGB werden Goodwills nicht planmäßig abgeschrieben, sondern unterliegen der Wertfortschreibung nach dem Asset-Impairment-Only-Approach. Dies bedeutet, dass diese Goodwills alljährlich und wenn immer ein Anlass für eine Wertminderung besteht, auf das Vorliegen einer Wertminderung zu untersuchen sind und bei deren Vorliegen außerplanmäßig auf den niedrigeren erzielbaren Betrag abzuschreiben sind[2]; eine Wertaufholung zu einem späteren Zeitpunkt ist jedoch ausgeschlossen[3].

Da die außerplanmäßigen Abschreibungen[4] generell nicht Gegenstand der Abschreibungsplanung sind, werden auch die Wertminderungsaufwendungen auf Goodwills in der IFRS-Rechnungslegung im Allgemeinen nicht Gegenstand einer Bilanz- und Ergebnisplanung sein. Ausgenommen sind allenfalls Konstellationen, in denen unterjährig Plan-Abschlüsse aktualisiert werden und sich konkretisierende Hinweise auf eine Wertminderung von Goodwills vorliegen. Sofern die sich abzeichnenden Wertminderungen frühzeitig im Hinblick auf ihren Niederschlag im IFRS-Abschluss zum Ende des Geschäftsjahres mit ihren Auswirkungen auf die Vermögens-, Eigenkapital- und Ergebnissituation aufgezeigt werden sollen, können auch solche voraussichtlichen bzw. prognostizierten Wertminderungen in IFRS-Planabschlüssen berücksichtigt werden.

[1] Ausgenommen sind Anpassungen der Wertberichtigungen nach IFRS 9, Kap. 5.5.
[2] Vgl. IAS 36.90.
[3] Vgl. IAS 36.124.
[4] Vgl. Rz. 37.

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