Parkplätze gehören zu den Außenanlagen. Aufwendungen für die Erstellung von Außenanlagen sind aktivierungspflichtige Herstellungskosten. Diese müssen auf der Aktivseite beim Anlagevermögen ausgewiesen werden.

Errichtet ein Mieter oder Pächter eines Grundstücks eine Außenanlage (z. B. Parkplatz) auf eigene Kosten, muss auch er die Herstellungskosten aktivieren.

Außenanlagen wie Parkplätze werden in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen, ausgewiesen. Außenanlagen können nur dann selbstständig abgeschrieben werden, wenn sie gesonderte Wirtschaftsgüter sind. Mit anderen Worten: Es darf kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude bestehen.

Selbstständige Außenanlagen gelten ertragsteuerlich als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG linear abgeschrieben werden.

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