Die Pflicht zur Offenlegung knüpft zunächst an die Rechtsform des Unternehmens an. Alle Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind daher betroffen. Für Personengesellschaften besteht eine Offenlegungspflicht nur bei Überschreiten von Größenkriterien, die sich aus dem Publizitätsgesetz[1]

ergeben. Derzeit ist eine Offenlegung erst dann nötig, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • Die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. EUR.
  • Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. EUR.
  • Das Unternehmen hat in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Es ist zu beachten, dass diese Größenkriterien im Weiteren auch auf einen Konzern angewendet werden. Somit können schon optisch deutlich kleinere Gesellschaften, die dann jedoch Tochterunternehmen haben, zur Offenlegung einer Konzernbilanz verpflichtet sein.

Eine Offenlegung ist somit nicht notwendig für Personengesellschaften, die alleine und im Konzernverbund jeweils mindestens 2 der aufgeführten Merkmale unterschreiten. Dabei müssen nicht dieselben Größen und diese auch nicht dauerhaft unterschritten werden. Es reicht, dass mindestens alle 3 Jahre 2 Merkmale unterschritten werden.

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