Rz. 144

Seit dem Geschäftsjahr 2016 sind in den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB analog zu den IFRS auch die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen einzubeziehen. Die bis dahin gültige Abgrenzung von für die einzelnen Unternehmen typischen Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfällt somit.[1]

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