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Mezzanines Kapital in der Rechnungslegung / 4.3 Abgrenzung zwischen steuerbilanziellem Eigen- und Fremdkapital

Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rz. 48

Die steuerbilanzielle Klassifizierung von mezzaninen Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital orientiert sich nicht unter Beachtung des Maßgeblichkeitsprinzips gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG an dem aus den Funktionen des Eigenkapitals abgeleiteten handelsrechtlichen Eigenkapitalbegriff. Vielmehr enthalten die Steuergesetze eigenständige und von den handelsrechtlichen Abgrenzungsmerkmalen unabhängige Kriterien.[1] Allgemeine Richtschnur für die steuerbilanzielle Qualifizierung von mezzaninen Finanzinstrumenten als Eigen- bzw. Fremdkapital bildet für schuldrechtliche Vertragsverhältnisse der Spezialfall des Genussrechts und für kooperative Schuldverhältnisse der Referenzfall der stillen Gesellschaft.[2]

 

Rz. 49

Bei mezzaninen Finanzinstrumenten, die schuldrechtliche Vertragsverhältnisse darstellen, kann für Kapitalnehmer zur Abgrenzung zwischen steuerbilanziellem Eigen- und Fremdkapital auf die Ausführungen des BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital[3] zurückgegriffen werden.[4] Danach ist von fremden Dritten im Rahmen eines schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnisses[5] zugeführtes mezzanines Kapital steuerrechtlich stets als Fremdkapital zu klassifizieren, da in einem solchen Fall immer von einer wirtschaftlichen Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden kann. Bei mezzaninem Kapital, welches von einem Anteilseigner im Rahmen eines schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnisses zugeführt wird, ist dagegen zu prüfen, ob das Kapital dauerhaft und ohne die Absicht zur Rückzahlung überlassen wurde oder ob es sich um eine Kapitalüberlassung auf Zeit mit einer Rückzahlungsvereinbarung handelt. Im ersten Fall ist das mezzanine Kapital steuerrechtlich als Eigenkapital und im zweiten Fall als Fremdkapital einzustufen. Steuerrechtlich ...

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