In der Grundsatzerklärung ist zudem nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LkSG zu beschreiben, mit welchen Verfahren das Unternehmen seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und welche Stellen im Unternehmen dafür verantwortlich sind. Diese Verfahren umfassen sämtliche Prozesse, die darauf abzielen, nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit sowie entlang der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten, zu priorisieren, zu verhindern, zu mindern und darüber Bericht zu erstatten. Hierbei sollen sowohl die tatsächlichen Auswirkungen als auch potenzielle Risiken berücksichtigt werden.

In der Grundsatzerklärung ist daher die Umsetzung der folgenden Sorgfaltsprozesse klar und prägnant zu beschreiben: 

  • Risikoanalyse – Ermittlung und Analyse von menschenrechtlichen Risiken entlang der gesamten Wertschöpfungskette für potenziell Betroffene.
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen, die durch die Geschäftstätigkeit entstehen können.
  • Wirksamkeitskontrolle – Überprüfung der Effektivität der getroffenen Maßnahmen zur Prävention oder Abhilfe menschenrechtlicher Auswirkungen.
  • Etablierung eines Beschwerdemechanismus.
  • Externe Berichterstattung über tatsächliche und potenziell nachteilige Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte sowie über die entsprechenden Sorgfaltsprozesse.

Um menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse im Unternehmen umzusetzen, ist zudem die Einbindung der Unternehmensleitung und die klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten entscheidend. In der Grundsatzerklärung sollten daher folgende Angaben zu Verantwortlichkeiten gemacht werden:

  1. Festlegung der Mitglieder der obersten Führungsebene, die für die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse verantwortlich sind.
  2. Beschreibung der festgelegten Prozesse, die die Einbindung der obersten Führungsebene, Kontrollorgane und Mitbestimmungsgremien sicherstellen.
  3. Klare Zuweisung der operativen Zuständigkeiten für die Umsetzung an bestimmte Abteilungen oder Gremien.
 
Praxis-Beispiel

Beispielformulierungen für die Darstellung des Verfahrens und der Verantwortlichkeiten

Formulierungsbeispiel: Verteilung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen[1]

"Die tägliche Führung und Überwachung der Menschenrechtspolitik obliegt der Abteilung Sustainability. Sie koordiniert die Aktivitäten, setzt Prioritäten und leitet die unternehmensweiten Bemühungen von K+S zur Achtung der Menschenrechte. Die Umsetzungsverantwortung liegt bei den Operativen Einheiten, die die Integration dieser Politik in ihrer jeweiligen Region sicherstellen."

Formulierungsbeispiel: Darstellung der Risikoanalyse[2]

"Zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards, nationaler Gesetze und der Richtlinien von Deutsche Post DHL Group führen wir eine angemessene Sorgfaltspflicht-Prüfung der Menschenrechte durch, um potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte in unseren Geschäftsaktivitäten und unserer Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu adressieren. Wird festgestellt, dass ein Risiko besteht, dass unsere Geschäftsaktivitäten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte verursachen oder mitverursachen, verfügen wir über ein Verfahren zur Bewertung, Änderung, Einstellung und/oder Korrektur der Aktivität. Wir bestärken unsere Mitarbeitenden, vermutete Verstöße gegen diese Grundsatzerklärung zu Menschenrechten über die vorhandenen Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren zu melden. Dazu gehören auch das lokale Management, die zuständigen Personalabteilungen oder die Compliance-Hotline. Unsere Partner und Dritte haben die Möglichkeit, über Webformulare auf www.dpdhl.com potenzielle Verstöße gegen diese Grundsatzerklärung zu Menschenrechten zu melden."

Formulierungsbeispiel: Wirksamkeitskontrolle[3]

"Wir überprüfen mindestens jährlich sowie anlassbezogen, wie wirkungsvoll unsere Maßnahmen sind, um nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen zu verhüten und abzumildern. Zudem prüfen wir, ob unsere Vorgaben eingehalten werden. Innerhalb unseres Unternehmens führen wir darüber hinaus risikobasierte Audits durch, gehen allen Hinweisen über potenzielle Menschenrechtsverletzungen nach, führen Mitarbeiterbefragungen durch und überprüfen die Wirksamkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mithilfe von Verständnisfragen während der Schulung oder von Abschlusstests. In unserer Wertschöpfungskette prüfen wir die Effektivität von Maßnahmen, indem wir die Ergebnisse unserer kontinuierlichen Analyse menschenrechtlicher Risiken und Auswirkungen beobachten. Zudem führen wir bei unseren direkten Lieferanten risikobasierte Audits, bspw. in Form von Unterlagenprüfungen, Online-Assessments und Vor-Ort-Überprüfungen, durch. Wo immer möglich, wird der Einbezug von potenziell Betroffenen oder zumindest deren Vertreter sowie mit Blick auf die genannten Audits die Konsultation von Rechteinhabern sichergestellt."

Formulierungsbeispiel: Abhilfemaßnahmen[4]

"Für den Fall, dass wir als Unter...

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