Um eine effiziente Entwicklung der Grundsatzerklärung zu gewährleisten, ist es ratsam, zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme durchzuführen. Viele Unternehmen haben bereits relevante Elemente für die Grundsatzerklärung in vorhandenen Richtlinien und Verfahren integriert, etwa im Bereich Compliance, Arbeitssicherheit, Umweltmanagement und Lieferantenmanagement. Diese sollten als Basis stets berücksichtigt werden.

Bezüglich der Analyse des Status quo sollten Unternehmen somit zunächst bereits verabschiedete Regeln und Normen zusammentragen und auf ihren Menschenrechtsbezug hin analysieren. Exemplarisch können folgende Dokumente hilfreich sein: Richtlinien, Verhaltenskodizes, Vertragsbestandteile, andere Grundsatzerklärungen, Regelwerke und Stellungnahmen. Ebenso kann die Identifizierung und Berücksichtigung bereits bestehender innerbetrieblicher Aktivitäten zur Achtung der Menschenrechte hilfreich sein. Dies können unter anderem Prozesse, (Beschwerde)Verfahren, Vorgehensweisen, Methoden, Vorgaben, Berichtswege, -inhalte sowie -formate, Ziele, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Schulungsinhalte sein.

Bei der Bestandsaufnahme ist es entscheidend, erfahrene Arbeitnehmer aus allen relevanten Unternehmensbereichen zusammenzubringen. Typischerweise verfügen Abteilungen wie Recht und Compliance, Einkauf, Vertrieb, Nachhaltigkeit, Personal, Arbeitsschutz sowie Gremien der Mitbestimmung über diesbezüglich relevantes Fachwissen. Falls im Unternehmen keine ausreichende fachspezifische Expertise vorhanden ist, kann externes know-how integriert werden, sei es durch zuverlässige Online-Quellen, Fachliteratur oder Gespräche mit anerkannten Sachverständigen, bspw. von zivilgesellschaftlichen Organisationen.

 
Praxis-Tipp

Externe Quellen zur Erstellung einer Grundsatzerklärung

Im Rahmen der Vorbereitung und Bestandsanalyse können auch externe Quellen als Ideengeber hilfreich sein. Folgende Quellen[1] sind hier exemplarisch zu nennen:

Anschließend sind die Ergebnisse der Bestandsanalyse mit den Anforderungen des LkSG zu vergleichen. Somit kann identifiziert werden, welche notwendigen Inhalte bereits im Unternehmen vorhanden sind und in die Grundsatzerklärung integriert werden können. 

Grundsätzlich haben Unternehmen zwei Möglichkeiten, eine Grundsatzerklärung zu erstellen:

  • Eigenständige Lösung: Erstellung einer separaten Grundsatzerklärung mit möglichen Verweisen auf andere Dokumente.
  • Integration: Einbeziehung aller erforderlichen Inhalte in bestehende Leitlinien.

Der Gesetzesauslegung der Bundesregierung folgend wird zumeist klar empfohlen, eine eigenständige Grundsatzerklärung zu verfassen, da sie für externe Stakeholder wie Investoren oder betroffene Personen leichter auffindbar und verständlich ist. In einer eigenständigen Erklärung kann auf weitere relevante Rahmenwerke und interne Quellen verwiesen werden.

Für kleine und mittlere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen kann es dennoch hilfreich sein, die Grundsatzerklärung in bestehende Dokumente zu integrieren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Inhalte der Grundsatzerklärung auch hier klar erkennbar sein müssen und zugleich sämtliche Anforderungen des LkSG berücks...

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