Nach der ab 1.1.2023 geänderten Verwaltungsauffassung zu Garantiezusagen eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung[1] gilt umsatzsteuerrechtlich:

  • die Verschaffung von Versicherungsschutz oder die entgeltliche Garantiezusage durch einen Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung;
  • die frühere Aussage in Abschn. 4.8.12 Abs. 1 Satz 4 UStAE („die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig“) gilt nicht mehr;
  • die entgeltliche Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers, mit der dieser als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, ist eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist; gleiches gilt für das Versprechen einer Reparaturleistung durch den Garantiegeber.

Dies wirkt sich auch auf Leasing-Fälle aus. Die Verschaffung von Versicherungsschutz für ein Leasingobjekt und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung sind umsatzsteuerlich als eigenständige Leistungen anzusehen. Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt in diesen Fällen selbst und stellt er die Kosten der Versicherung dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung, verschafft der Leasinggeber dem Leasingnehmer Versicherungsschutz. Diese Leistung ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abschn. 4.10.2 UStAE nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.[2]

[2] Vgl. FM Mecklenburg-Vorpommern v. 25.5.2022, S 7163-00000-2017/001-002.

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