Rz. 77

Die IFRS regeln sowohl die Einzel- als auch die Konzernabschlusserstellung, jedoch ohne dafür – wie das HGB – abgestufte Regelungen vorzuhalten. Vielmehr sind, soweit nicht explizit auf Einzel- und Konzernabschlussspezifika Bezug genommen wird, alle Einzelstandards sowohl für Einzel- als auch für Konzernabschlüsse relevant, sodass keine expliziten Unterschiede zwischen den Inhalten und bezüglich der Ausgestaltung der Rechenwerke zu konstatieren sind. Daher sind die Aussagen über den Anhang im Einzelabschluss ohne Veränderung auf den Konzernanhang zu übernehmen.[1] Spezielle Regelungen für den Konzernanhang ergeben sich deshalb ausschließlich aus konzeptionellen Abweichungen des Konzernabschlusses zum Einzelabschluss. Diese Abweichungen entspringen den Problemkreisen der Vereinheitlichung der Bilanzierung und Bewertung der einbezogenen Unternehmen, der Umrechnung der in abweichender Währung aufgestellten Abschlüsse ausländischer Unternehmen sowie der Konsolidierung. Diesbezüglich haben im Konzernanhang aus dem IAS 1 und den Einzelstandards (insbesondere IAS 21 und 28 sowie IFRS 3, 10, 11 und 12) folgend, zusätzlich zu den in den Einzelabschlüssen geforderten Pflichtangaben, weitere konzernspezifische Pflichtangaben zu erfolgen.[2]

 

Rz. 78

Ebenso wie der HGB-Anhang kommt dem Konzernanhang nach IFRS eine Entlastungsfunktion zu, sodass geforderte Angaben wahlweise in den betreffenden Rechenwerken oder im Anhang positioniert werden können (Wahlpflichtangaben). Durch die Orientierung an der Gewährung der bestmöglichen Information bei der Ausgestaltung des Konzernabschlusses, die ihren Niederschlag im Substance-over-form-Grundsatz findet, sind diesbezüglich aber deutlich weniger Regelungen in den Standards erlassen worden. So forderte IAS 1.55 ff. lediglich eine angemessene Untergliederung der Bilanz. Nach IAS 1.60 ist die Bilanz i. d. R. nach Fristigkeit zu gliedern. Einzige Ausnahme ist eine Gliederung nach Liquidierbarkeit, wenn diese entscheidungsnützlicher ist. Weitere konkrete Wahlpflichtangaben ergeben sich für die Bilanz aus IAS 1.77–80, für die GuV aus IAS 1.97–105 sowie aus den jeweiligen Einzelstandards. Mit Verordnung (EU) 2018/182 v. 7.2.2018 wurde klargestellt, dass aufgrund der Zuordnung von Anteilen eines Unternehmens an einem Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen (oder ein Teil seines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen) gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten und der dann möglichen Nutzung des Einbeziehungswahlrechts, das Unternehmen für dieses Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen die zusammengefassten Finanzinformationen gemäß den IFRS 12.B10-B16 nicht angeben braucht. Ansonsten ist der IFRS 12 aber auch für unter IFRS 5 klassifizierte Unternehmensanteile anzuwenden.

[2] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 313 HGB Rz. 501 ff., Stand: 5/2023.

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