Rz. 10

Über die Ausführungen zum Anhang des Einzelabschlusses hinaus[1] ist insbesondere der Grundsatz der Wesentlichkeit, eine Konsolidierung und der Berichterstattung in der einheitlichen Währung EUR genauer zu beschreiben. Die Wesentlichkeit wird einerseits vom Gesetzgeber explizit in gesetzlichen Regelungen bestimmter Sachverhalte berücksichtigt, wie insbesondere bei § 299 Abs. 3 HGB, § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 303 Abs. 2 HGB, § 304 Abs. 2 HGB, § 308 Abs. 2 HGB, § 313 Abs. 3 Satz 4 HGB, § 314 Abs. 1 HGB; andererseits ergibt sich diese aber auch allgemein für die Konzernrechnungslegung.[2] Die Wesentlichkeit eines Sachverhaltes ist dementsprechend stets am Konzern zu messen, was zur Folge haben kann, dass bestimmte Angaben in Anhängen des Einzelabschlusses nicht in den Konzernanhang aufgenommen werden müssen bzw. sogar aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht aufgenommen werden dürfen.[3]

 

Rz. 11

Die Wesentlichkeit kann aus der Entscheidungsrelevanz einer Information abgeleitet werden. Demnach ist eine Information dann als unwesentlich zu klassifizieren, wenn deren Kenntnis beim Adressaten keine Veränderung bzw. keine Bestätigung von Entscheidungen erwarten lässt.[4]

 

Rz. 11a

Die Konsolidierung ist notwendig für alle Angaben, bei denen durch innerkonzernliche Prozesse die Fiktion des Konzerns als einzelnes Unternehmens nicht erfüllt wird. So wären etwa bei den Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als 5 Jahren Restlaufzeit und zu den gesicherten Verbindlichkeiten (§ 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB) analog zur Position Verbindlichkeiten in der Konzenbilanz alle Verbindlichkeiten gegenüber in den Konsolidierungskreis einbezogenen Tochterunternehmen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu streichen.[5] Gerade bei Haftungsverhältnissen gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB sind z. B. diejenigen zu streichen, die von der Mutter etwa als Patronatserklärung für ein konsolidiertes Tochterunternehmen eingegangen wurden. Dies bedingt eine gesonderte Berücksichtigung in Konsolidierungstools über die Handelsbilanzen II hinaus und lässt den Anhang selber zu einem Konsolidierungsobjekt werden.

 

Rz. 11b

Zur Währungsumrechnung s. "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 136 ff.

[2] Vgl. Hachmeister/Zeyer, in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 600 Rz. 13, Stand: 4/2018.
[3] Vgl. Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 313 HGB Rz. 21 f., Stand: 5/2023.
[4] Vgl. Müller, BC 2017, S. 394; "Grundsätze der IFRS-Rechnungslegung", Rz. 12 ff.

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