Rz. 7

Dem Konzernanhang kommt die Aufgabe zu, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[1] Dies hat stets vor dem Hintergrund der Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB zu geschehen, wonach der Konzernabschluss insbesondere "klar und übersichtlich aufzustellen" ist und "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns" zu vermitteln hat. Demnach sind zusätzliche Angaben im Konzernanhang erforderlich, wenn das geforderte Bild nicht vermittelt wird.

 

Rz. 8

Der Konzernanhang hat somit als integraler Bestandteil des Konzernabschlusses den Zweck, die Erreichung des tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er denselben Anforderungen im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten wie die übrigen Teile des Konzernabschlusses.[2] Dabei dient der Konzernanhang in erster Linie dem Informationszweck des Konzernabschlusses, da der Konzernabschluss ein Abbild der einbezogenen Unternehmen mit der Fiktion zu bieten hat, es handele sich um ein einziges Unternehmen, und somit keine direkten Steuerbemessungs- und Ausschüttungszwecke mit diesem verbunden sind. Mit § 101 Mindeststeuergesetz[3] sind für nach dem 30.12.2023 endende Geschäftsjahre bei stimmten Konzernen allerdings (bereinigte) Ergebnisse und (bestimmte) Ertragsteuern auf Basis der Handelsbilanz II der Tochterunternehmen relevant und können zu Steuerzahlungen führen.

 

Rz. 9

Die Informationen sind daher in einer solchen Art und Weise zu geben, dass sich neben den Anteilseignern auch die übrigen Abschlussadressaten ein zutreffendes Bild verschaffen können. Dazu sind neben dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit die Vollständigkeit, Wahrheitspflicht, Wesentlichkeit und Darstellungsstetigkeit zu beachten.[4] Darüber hinaus ist eine Aufstellung in deutscher Sprache und in EUR gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 244 HGB unabdingbar.

[3] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG, BGBl 2023 I Nr. 397 v. 27.12.2023.
[4] Vgl. Poelzig, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 313 HGB Rz. 22.

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