Rz. 101

Die unechten oder stichtagsbedingten Differenzen beruhen auf Buchungsfehlern oder zeitlichen Verbuchungsunterschieden. Sie entstehen als Folge des Realisationsprinzips, wenn zwischen dem Entstehungszeitpunkt der Forderung und dem Entstehungszeitpunkt der Verbindlichkeit ein Bilanzstichtag liegt. Stichtagsbedingte Differenzen liegen vor, wenn sich innerkonzernliche Forderungen und Schulden aufgrund abweichender Bilanzstichtage der einbezogenen Unternehmen, die innerhalb der in § 299 Abs. 2 HGB genannten Grenzen möglich sind, nicht in gleicher Höhe gegenüberstehen. Sowohl die unechten als auch die stichtagsbedingten Differenzen sind bis auf wenige Ausnahmen durch eine mangelnde Koordination des Konzernrechnungswesens verursacht, die sich durch entsprechende Richtlinien zur Erstellung des Abschlusses vermeiden ließen.

 
Praxis-Beispiel

Die Problematik, dass bei einem Konzernunternehmen eine Zahlung (für eine Verbindlichkeit) bereits vom Konto abgebucht, bei dem anderen Konzernunternehmen die Forderung aber noch nicht ausgebucht wurde, da der Zahlungseingang dort noch nicht auf dem laufenden Konto erfolgte, kann durch die Regelung eines Verbots von Zahlungen zwischen Konzernunternehmen innerhalb einer gewissen Zeitspanne um den Bilanzstichtag herum ausgeschlossen werden. Dann dürften die Verbuchungen jeweils eindeutig in einem Konzerngeschäftsjahr erfolgen und es entstehen keine unechten Differenzen.

Die Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen ist im Konzernabschluss nicht gesetzlich geregelt. Unechte Differenzen sollten im Rahmen der Konsolidierung in Abhängigkeit von der Art des einzelnen Geschäftsvorfalls durch eine entsprechende erfolgswirksame oder -neutrale Nachbuchung beseitigt werden. Demgegenüber sind stichtagsbedingte Differenzen erfolgsneutral zu eliminieren.

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