Im Inland ansässige Unternehmer[1] können für Leistungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten ausführen, nach den dort national geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen.

 
Wichtig

Nationale Vorgaben müssen beachtet werden

Ob – und unter welchen Bedingungen – in einem anderen Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss immer nach den jeweils in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorgaben geprüft werden. Die Umsatzgrenzen – in Deutschland die Gesamtumsatzgrenze – sind in der Europäischen Union nicht verbindlich, sondern nur mit Grenzwerten vorgegeben. So könnte der "untere Grenzwert", der in Deutschland mit 25.000 EUR umgesetzt ist, unionsrechtlich bis 85.000 EUR festgesetzt werden.

Allerdings dürfen nur Unternehmer die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, deren Umsatz nach Art. 288 MwStSystRL[2] im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.

 
Wichtig

Drittlandsumsätze sind unbeachtlich

Umsätze, die der Unternehmer mit einem Ort im Drittlandsgebiet ausführt, werden bei der Ermittlung der Umsatzgrenze nach Art. 288 MwStSystRL nicht berücksichtigt.

Erfüllt ein inländischer Unternehmer diese Voraussetzung und möchte er an der Kleinunternehmerbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, muss er die folgenden Punkte beachten:[3]

  • Der Unternehmer muss sich in einem besonderen elektronischen Verfahren beim BZSt[4] für dieses Verfahren registrieren. Er erhält dann vom BZSt eine "Kleinunternehmer-Identifikationsnummer".
  • Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung elektronisch beim BZSt einzureichen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahrs übermittelt werden.
  • Überschreitet der Unternehmer mit seinem Umsatz die Grenze von 100.000 EUR, muss er dies dem BZSt binnen 15 Werktagen elektronisch melden. Mit Überschreiten der Grenze endet die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren, eine Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung in anderen Mitgliedstaaten scheidet ab diesem Zeitpunkt aus.
  • Möchte der Unternehmer in einem Mitgliedstaat nicht mehr an der Kleinunternehmerbesteuerung teilnehmen, muss er dies dem BZSt elektronisch mitteilen. Der Verzicht bindet den Unternehmer für 5 Jahre; der Verzicht kann (nach Ablauf der Bindungsfrist) nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahrs widerrufen werden.
  • Der Unternehmer darf nicht in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung registriert sein.
[1] Dies gilt auch für Unternehmer, die in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG – dem Küstenstreifen oder einem Freihafen – ansässig sind.
[2] Dies entspricht im Wesentlichen der nationalen Definition des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 2 UStG i. d. F. ab dem 1.1.2025.
[3] § 19a UStG.
[4] Bundeszentralamt für Steuern.

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