Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen bleibt bis 31.12.2024 grundsätzlich auch dann der Beginn des Kalenderjahrs maßgeblich, wenn sich im Laufe des Kalenderjahrs eine Änderung beim Umfang des Unternehmens ergibt. Eine Erweiterung des Unternehmens ist bei der Prüfung der Umsatzgrenze nur dann mit zu berücksichtigen, wenn die Erweiterung des Unternehmens schon zu Beginn des Kalenderjahrs mit hinreichender Sicherheit absehbar war.[1] Wenn diese Erweiterung zu Beginn des Kalenderjahrs nicht absehbar war, kann keine nachträgliche Besteuerung der Umsätze erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Kleinunternehmerbesteuerung bei Unternehmenserweiterung

Der seit Jahren fest angestellte Rechtsanwalt R ist auch als Autor für Fachzeitschriften tätig. In den letzten Jahren hat er immer Umsätze i. H. v. nicht mehr als 10.000 EUR erzielt. Aufgrund eines überraschenden – zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht absehbaren – Angebots übernimmt er mit Wirkung zum 1.7.2024 eine Rechtsanwaltskanzlei, in der er in 2024 voraussichtlich einen Umsatz i. H. v. 55.000 EUR erzielen wird.

Eine nachträgliche Besteuerung der Umsätze aus der Tätigkeit als Autor kann in diesem Fall nicht erfolgen, da die Übernahme der Rechtsanwaltskanzlei zu Beginn des Kalenderjahrs 2024 nicht absehbar war. Problematisch ist in diesen Fall die Beurteilung der Umsätze aus der Rechtsanwaltskanzlei. Da R schon seit Jahren Unternehmer ist, würde sich auch für die Umsätze aus der Rechtsanwaltskanzlei in 2024 die Kleinunternehmerbesteuerung ergeben. Diese Rechtsfolge führt aber zu einem systematisch angreifbaren Ergebnis, sodass hier eine Regelbesteuerung für die Rechtsanwaltstätigkeit auch schon in 2024 gegeben sein muss; allerdings liegt hier keine einschlägige Rechtsprechung vor.

Ab dem 1.1.2025 wird sich in diesen Fällen eine andere Rechtsfolge ergeben. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Gesamtumsatzgrenze von 25.000 EUR nicht überschritten, kann er im folgenden Kalenderjahr die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen. Wenn er dann im folgenden Kalenderjahr (z. B. aufgrund Auf- oder Übernahme einer weiteren unternehmerischen Betätigung) die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR überschreiten sollte, kann ab Überschreiten der Grenze die Kleinunternehmerbesteuerung nicht mehr angewendet werden.

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