Rz. 33

Als klein klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen im Rahmen der von der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU geforderten Maximalharmonisierung der Anhangangaben nach dem HGB (insbesondere § 288 Abs. 1 HGB und § 326 HGB):

  • Entfall der Prüfungspflicht;
  • keine Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung und damit zusammenhängender Anhanginformationen;
  • Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Rohergebnis als erster Angabe;
  • keine Aufstellung eines Lageberichts;
  • Zusammenfassung der Bilanzgliederung in Oberpositionen;
  • keine Abgrenzung latenter Steuern (§ 274a Nr. 4 HGB);
  • Verzicht auf Anhangangaben:

 

Rz. 34

Als mittelgroß klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen nach § 288 Abs. 2 HGB und § 327 HGB:

  • Aufstellung und Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung nur unter Angabe des Rohergebnisses;
  • Zusammenfassung der Bilanzgliederung;
  • Verzicht auf Anhangangaben:

    • Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema (§ 285 Nr. 2 HGB);
    • Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB;
    • Materialaufwand bei der Anwendung des UKV (§ 285 Nr. 8a HGB)
    • Erläuterung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang (§ 285 Nr. 12 HGB);
    • keine Angabe des Honorars des Abschlussprüfers, aber ggf. Meldung an Wirtschaftsprüferkammer (§ 285 Nr. 17 HGB);
    • eingeschränkte Angaben zu nahestehenden Personen (§ 285 Nr. 21 HGB);
    • keine Angaben zu den Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen, auf denen die latenten Steuern beruhen, und den verwendeten Steuersätzen (§ 285 Nr. 29 HGB);
    • keine Erläuterung der einzelnen Aufwands- und Ertragsposten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Betr...

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