Rz. 18

An die Auflösung der Gesellschaft schließt sich das Abwicklungsverfahren an. Im Abwicklungsverfahren werden die vorhandenen Vermögensgegenstände versilbert, die Verbindlichkeiten beglichen und der verbleibende Überschuss an die Gesellschafter ausgezahlt. Die Verteilung von Vermögen an die Gesellschafter darf allerdings frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Gläubiger das dritte Mal aufgefordert worden waren, sich zu melden (Sperrjahr[1]).

Liegt kein verteilbares Vermögen mehr vor, ist die Liquidation beendet und der Schluss der Abwicklung beim Handelsregister anzumelden; die Gesellschaft ist zu löschen.[2] Damit ist die Kapitalgesellschaft erloschen. Die Aufstellung einer Schlussbilanz ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch zweckmäßig sein. Zumeist wird nach Beendigung der Abwicklung aber kein (verteilbares) Vermögen mehr vorhanden sein, sodass an die Stelle der Schlussbilanz die Schlussrechnung der Liquidatoren tritt.[3]

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