Nach § 11 Abs. 1 KStG soll der Besteuerungszeitraum 3 Jahre nicht übersteigen. Da es sich um eine Sollbestimmung handelt, wird bei einer nur geringfügigen Überschreitung des 3-Jahreszeitraums dieser i. d. R. zweckmäßigerweise verlängert und der gesamte Abwicklungszeitraum in die Besteuerung einbezogen. Wird der 3-Jahreszeitraum dagegen deutlich überschritten, wird nach Ablauf von 3 Jahren eine Zwischenbilanz erstellt und für diese 3 Jahre eine Veranlagung durchgeführt. Die danach beginnenden Besteuerungszeiträume sind grundsätzlich jeweils auf ein Jahr begrenzt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auflösung einer Gesellschaft

Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) beschließt zum 16.5.06 die Auflösung der Gesellschaft. Auf den 15.5.06 wird eine Bilanz erstellt. Entsprechend bildet die GmbH ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.1.06 bis 15.5.06. Nach Ablauf des Sperrjahrs findet am

  1. 15.8.09
  2. 15.10.11

die Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens statt.

Das steuerliche Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs ist nicht in den Liquidationsbesteuerungszeitraum einzubeziehen. Dieser beginnt am 16.5.06 und endet am 15.8.09.

  1. Da die 3-Jahresfrist nur geringfügig überschritten ist, ist der gesamte Liquidationsbesteuerungszeitraum in die Besteuerung einzubeziehen.
  2. Da die Liquidation nicht innerhalb von 3 Jahren beendet ist, wird nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums eine Körperschaftsteuer-Veranlagung für diesen Zeitabschnitt durchgeführt (16.5.06 bis 15.5.09).

Anschließend kann die X-GmbH auf den 31.12.09 und 31.12.10 sowie auf den 15.10.11 eine Bilanz erstellen. Möglich wäre auch eine Bilanzierung jeweils auf den 15.5.10, 15.5.11 und 15.10.11. Nach dem Ablauf des 3-Jahreszeitraums ist zu einer jährlichen Veranlagung überzugehen.

Bei den Körperschaftsteuer-Veranlagungen für Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums handelt es sich nicht um bloße Zwischenveranlagungen, die nach Ablauf des Liquidationszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum zu ersetzen sind.[2]

Ist der Abwicklungszeitraum wegen Überschreitens des 3-Jahreszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume zu unterteilen, ist die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 KStG nur für den letzten Besteuerungszeitraum vorzunehmen[3]

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