Die genehmigte Istversteuerung gilt bis zum Widerruf durch das Finanzamt. Das Finanzamt prüft in den folgenden Kalenderjahren, ob die Voraussetzungen für die Istversteuerung noch vorliegen. Wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung wird der Widerruf zum Beginn eines Kalenderjahres ausgesprochen. Selbstverständlich kann auch der Unternehmer selbst freiwillig jederzeit zur Sollversteuerung übergehen.

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