Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.[1] Hierbei kommt es – im Gegensatz zur Sollversteuerung – nicht auf den Zeitpunkt der Leistung an. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt voranmeldet und bezahlt, wenn er das Geld erhalten hat. Diese Regelung ist deshalb im Hinblick auf die Liquidität des Unternehmers günstiger. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den eingegangenen Zahlungen stets um Bruttobeträge handelt. Die Vereinnahmung gilt auch für Vorauszahlungen und Anzahlungen. Führen Unternehmer, denen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.[2]

Anbei ein Überblick über Vereinnahmungszeitpunkte:

  • Bei der Überweisung der Zeitpunkt der Gutschrift.

     
    Hinweis

    Gutschrift und Wertstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten

    Der BFH kam bei einem Sachverhalt, bei dem die Wertstellung des Überweisungsbetrages am 31.12 des Vorjahres und die Gutschrift (Zeitpunkt der Buchung) am 2.1. des Folgejahres stattfand entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zu folgendem Urteil:

    Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird, da hier nicht über den Betrag verfügt werden konnte.[3]

  • Bei Barzahlung der Zeitpunkt des Erhalt des Geldes.
  • Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt.
  • Bei Ratenzahlung jeweils bei Zugang der Rate.
  • Wenn ein Wechsel in Zahlung genommen wird, gilt das Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder – bei Weitergabe – mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung als vereinnahmt.[4]
  • Ein Scheckbetrag gilt bereits mit dessen Hingabe (nicht erst im Zeitpunkt der Einlösung) als zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.[5]
  • Die Abtretung einer Forderung (anstatt einer Zahlung) führt im Zeitpunkt der Abtretung zur Vereinnahmung.[6]
  • Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen.[7]
  • Führen Unternehmer, denen die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist, Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.[8]
 
Praxis-Beispiel

Mit der Istversteuerung wird Liquidität geschaffen

Schreinermeister S (Istversteuerer) wird vom Unternehmer U im September 01 beauftragt, die werkseigene Kantine neu zu möblieren. Um die Arbeit zu beschleunigen, zahlt U am 30.10.01 unaufgefordert per Scheck 8.000 EUR. Die Kantine wird am 1.12.01 entsprechend möbliert. Die Restüberweisung erfolgt i. H. v. 14.800 EUR am 3.1.02.

Die Umsatzsteuer entsteht für die erste Zahlung mit Ablauf des Oktobers 01 und für die Restzahlung mit Ablauf des Januars 02. Die Bemessungsgrundlagen betragen 6.722 EUR (8.000 EUR : 1,19) und 12.437 EUR (14.800 EUR : 1,19).

Für die gleichgestellten Leistungen (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.[9]

Soweit ein innergemeinschaftlicher Erwerb[10] getätigt wurde, entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.[11]

 
Praxis-Beispiel

Erwerbsteuer entsteht spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats

Der deutsche Großhändler G hat von einem französischen Unternehmer Ware für sein Unternehmen erworben. Die Lieferung an ihn erfolgte am 3.5., die Rechnung wurde erst am 7.7. ausgestellt und der Rechnungsbetrag am 1.8. beglichen.

Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats Juni, nämlich spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

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