Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.[1]

Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10 %-Grenze nicht übersteigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der außerbetrieblichen Nutzung

A erwirbt im VZ 01 ein Kfz für 50.000 EUR. Lt. anerkanntem Fahrtenbuch beträgt die Nutzung im VZ 01 insgesamt 2.000 KM (davon 400 KM privat = 20 %) und im VZ 02 insgesamt 5.000 KM (davon 250 KM privat = 5 %).

Die Nutzung im Jahr der Anschaffung (01) wäre mit 20 % grundsätzlich schädlich, wenn man die außerbetriebliche Nutzung lediglich wirtschaftsjahrbezogen beurteilt. Betrachtet man den gesamten Zeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) beträgt die außerbetriebliche Nutzung lediglich 9,29 % (7.000 KM gesamt, davon privat 650 KM). Somit liegt keine schädliche außerbetriebliche Nutzung von mehr als 10 % vor.

Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW

Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke ist gegeben, wenn diese mindestens 90 % beträgt. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Steuerpflichtige muss in Zweifelsfällen nachweisen, dass er den PKW zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Zum Nachweis ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu empfehlen.[3]

Nimmt der Steuerpflichtige für einen gemischt genutzten Pkw die 1 %-Regelung in Anspruch, unterstellen die Finanzämter ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs zweifelsfrei dokumentieren, grundsätzlich einen schädlichen Umfang der Privatnutzung.[4]

 
Hinweis

Nachweis bei fehlendem oder fehlerhaftem Fahrtenbuch

Für den Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung enthalten § 7g Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 EStG keine Vorgaben. Bei einem PKW ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung jedoch nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Wird z. B. das Fahrtenbuch im Rahmen einer Außenprüfung nicht anerkannt und wird stattdessen die 1 %-Regelung für die private Kfz-Nutzung angesetzt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorlegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW zu dokumentieren.[5]

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