Rz. 23

Die Verknüpfung der zentralen Berichtsaspekte der Finanz- mit denjenigen der nichtfinanziellen- oder Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb eines integrierten Berichts stellt die Rechnungslegungspraxis vor zahlreiche Herausforderungen. Vor dem Hintergrund der Erstellung eines entscheidungsnützlichen integrierten Berichts bedarf es der Berücksichtigung grundlegender Anforderungen im Rahmen der Aufstellung und Offenlegung eines integrierten Berichts und oft auch der Ausweitung bestehender Informationssysteme, wobei mit der Einführung seit der Nichtfinanziellen Berichterstattung bei einigen Unternehmen schon viel Bewegung in die internen Abbildungssysteme gekommen ist, was mit der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung noch deutlich intensiviert werden dürfte.[1]

 

Rz. 24

Das Berichterstattungskonzept Integrated Reporting ruft bei den berichterstattenden Gesellschaften die Notwendigkeit einer Neuausrichtung ihres regelmäßigen Publizitätsverhaltens hervor. Dies liegt darin begründet, dass die verpflichtende Finanz- und für viele Unternehmen noch freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung seitens der Rechnungslegungspraxis in der Regel als 2 eigenständige und infolgedessen getrennte Säulen ihrer externen Kommunikation aufgefasst werden. Diese Trennung bedingt, dass für die Finanzberichterstattung zum einen und Nachhaltigkeitsberichterstattung zum anderen vorwiegend eigenständige Berichterstellungsprozesse samt entsprechend getrennter organisationaler Abläufe und Systeme innerhalb eines Unternehmens verankert sind.

 

Rz. 25

Zur Verwirklichung einer integrierten Berichterstattung bedarf es analog zu der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung einer unternehmensweiten Neuorientierung der externen Unternehmensberichterstattung mit der Zielsetzung der Offenlegung eines zentralen Informationsmediums für den Ausweis entscheidungsnützlicher quantitativer und qualitativer Berichtsaspekte. Hierfür ist eine organisationsinterne unternehmensweite Harmonisierung derzeit teilweise unabgestimmter Berichterstellungsprozesse der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung notwendig.[2] Neben der inhaltlichen Verzahnung gilt es auch eine zeitliche Anpassung der Berichterstattungsprozesse zu realisieren. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass der Nachhaltigkeitsbericht zum einen und die Rechnungslegungsinstrumente der Finanzberichterstattung zum anderen häufig divergierende Offenlegungsintervalle und -zeitpunkte vorweisen. Die zeitliche Abstimmung bedingt, dass die wesentlichen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zum selbigen Zeitpunkt erhoben und simultan im integrierten Bericht ausgewiesen werden können.

 

Rz. 26

Die Verankerung des Integrated Reportings ruft auch die Notwendigkeit einer Anpassung bzw. Veränderung des Unternehmenssteuerungskonzepts hervor. Hierbei gilt es, insbesondere hervorzuheben, dass die betriebliche Wertschöpfung in einem ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Kontext betrachtet und entsprechend integriert gesteuert wird. Dadurch können innerhalb des Unternehmens auch Verbesserungspotenziale identifiziert werden, welche insbesondere im langfristigen Kontext wiederum einen Beitrag zur Steigerung der Wertschöpfungsfähigkeit leisten können.

 

Rz. 27

Das IIRC hat das Rahmenkonzept auch in der überarbeiteten Fassung prinzipienbasiert ausgestaltet und infolgedessen auf eine Aufführung möglicher (branchenspezifischer) Angaben eines integrierten Berichts verzichtet. Die Rechnungslegungspraxis steht somit vor der Herausforderung einer Identifikation und Festlegung der wesentlichen Berichtsaspekte eines Integrated Reports. Seitens der berichterstattenden Gesellschaften bedarf es folglich der (Fort-)Entwicklung geeigneter Verfahren bzw. Prozesse für die Bestimmung der Inhalte des integrierten Berichts. In diesem Kontext werden vor allem die Messbarkeit der nichtfinanziellen Aspekte und deren Verknüpfung mit den finanziellen Belangen des unternehmerischen Handelns die Unternehmen vor neuartige Herausforderungen stellen. Die Analyse der aktuellen nichtfinanziellen Berichte zeigt, dass hier selbst bei den kapitalmarktorientierten Konzernen noch viel Arbeit zu leisten ist.[3]

 

Rz. 28

Zudem gilt es die Verständlichkeit des integrierten Berichts aus Sicht der Adressaten hervorzuheben. Der integrierte Bericht wird lediglich als entscheidungsnützlich eingestuft, sofern die Berichtsinhalte aus Adressatensicht verständlich und nachvollziehbar ausgewiesen werden. Die Rechnungslegungspraxis sollte folglich auf den klaren Ausweis finanzieller sowie nichtfinanzieller Angaben sowie deren Auswirkungen auf die unternehmerische Wertschöpfungsfähigkeit im integrierten Bericht achten. Dazu dienen die IFRS S sowie die ESRS als gute Orientierung.[4]

[1] Vgl. z. B. Baumüller et al., in Freiberg/Lanfermann, ESRS-Kommentar, 1. Aufl., 2023, § 4 Rz. 30 ff.
[2] Vgl. Beyhs/Barth, DB 2011, S. 2862.
[3] Vgl. Scheid/Kotlenga/Müller, StuB 2018, S. 512.
[4] Vgl. auch Müller/Scheid/Baumüller, BB 202...

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