Rz. 11

Das International Integrated Reporting Council hat am 9.12.2013 das erste und am 9.1.2021 ein überarbeitetes offizielles Rahmenwerk zur integrierten Berichterstattung veröffentlicht, was vom IASB und ISSB fortgeführt wird. Damit wird sowohl das Berichterstattungskonzept unter konzeptionellen Gesichtspunkten als auch der Prozess der Aufstellung und Offenlegung eines integrierten Berichts konkretisiert. Das Rahmenwerk zeichnet sich zum einen insbesondere durch den prinzipienbasierten Ansatz sowie zum anderen durch die primäre Fokussierung auf die Kapitalmarktkommunikation aus. Wenngleich der prinzipienbasierte Ansatz der Rechnungslegungspraxis eine flexible Umsetzung des Rahmenwerks ermöglicht, wird den berichterstattenden Gesellschaften auch weiterhin lediglich ein grundlegendes Gerüst für die Erstellung eines integrierten Berichts zur Verfügung gestellt. Damit geht das Risiko etwaig eintretender Qualitäts- und Vergleichbarkeitsdefizite einher, welche wiederum die Akzeptanz des integrierten Berichts beeinträchtigen können. Zur Gewährleistung der Aufstellung und Offenlegung eines entscheidungsnützlichen integrierten Berichts bedarf es infolgedessen eines fortlaufenden Entwicklungsprozesses und entsprechender Konkretisierungen, beispielsweise der Verabschiedung branchenspezifischer Berichtsstandards. Diese sind vom IIRC selber nicht veröffentlicht worden, weshalb sich die Unternehmen mit den SASB-Standards auseinanderzusetzen haben. Allerdings ist hier aktuell eine enorme Entwicklung hin zu einer verbindlicheren Konkretisierung zu beobachten; so will die EU von der EFRAG zu entwickelnde EU-Branchen-Nachhaltigkeitsstandards für die gesetzlich verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung noch vor 2026 für verbindlich erklären.

 

Rz. 12

Im nationalen Rechnungslegungskontext gilt es insbesondere hervorzuheben, dass der (Konzern-)Lagebericht nach § 289 HGB bzw. § 315 HGB im Rahmenwerk explizit als möglicher Ort für die Offenlegung eines integrierten Berichts genannt wurde und mit dem nichtfinanziellen Bericht als Teil des Lageberichts zumindest für einige Unternehmen auf Basis eines Ausweiswahlrechts auch bis 2023 bereits genutzt wurde. Ab dem Geschäftsjahr 2024 ist der Lagebericht pflichtgemäß zum Ausweisort der Nachhaltigkeitsberichterstattung geworden, was der angestrebten Integration weiteren Vorschub leistet, aber durch teilweise abweichende Ansätze in den ESRS weiter erhebliche Unterschiede verbleiben, so dass dies für das Integrated Reporting eigentlich ein Rückschritt darstellt, da diese nur noch freiwillig erstellt werden können, was aber angesichts von erheblichen Überschneidungen auch wenig sinnvoll erscheint. Denkbar wäre allerdings eine Verbindung des Integrated Reportings mit den IFRS S, falls letztere vom internationalen Kapitalmarkt statt oder zusätzlich zu der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung eingefordert werden sollte. Eine doppelte Darstellung dürfte aber auch wieder viele Schwierigkeiten bereiten, so dass eine Annäherung der unterschiedlichen Berichte wünschenswert wäre.

Ebenso ist die Prüfung eines integrierten Berichts bislang nicht weitergehend präzisiert, sodass die Prüfungspraxis an dieser Stelle mit der Herausforderung der Entwicklung geeigneter Prüfungsmethoden konfrontiert ist. Da allerdings bereits erste Erfahrungen aus der noch freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung vorliegen, gibt es auch hier eine rasante Entwicklung zu beobachten. Die EU-Kommission hat vorgeschrieben, dass die bisherige rein formale Prüfung des bloßen Vorhandenseins einer nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b ff. HGB schrittweise im Rahmen der ab dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf ein höheres inhaltliches Prüfungsniveau gehoben werden soll, wofür es auch die ersten Entwürfe an Prüfungsstandards gibt.[1] Dies zeigt jedoch nur, dass Unternehmen bereits jetzt intern die Generierung von Informationen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in prüfungsfähigen Systemen vornehmen sollten.[2]

[1] Vgl. Freiberg/Terko/Hrinkow, in Freiberg/Lanfermann, 1. Aufl., 2023, § 17, Rz. 1 ff.
[2] Vgl. Müller/Needham/Tjin, BC 2021, S. 266 ff.

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