Auch bei Arbeitnehmern, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, kommt bei der Ermittlung der Umlage die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zur Anwendung. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle Beschäftigungen insgesamt. Wird dabei die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, hat eine Aufteilung im Verhältnis der Entgelte zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Hans Groß bezieht bei der X-GmbH ein monatliches Gehalt von 5.000 EUR und bei der Y-GmbH ein Monatsgehalt von 4.000 EUR, insgesamt 9.000 EUR.

Folge: Die Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 EUR (Monat/West) ist überschritten, sodass wie folgt aufzuteilen ist:

Gehalt bei der X-GmbH: (7.550 EUR × 5.000 EUR) : 9.000 EUR = 4.194,44 EUR

Gehalt bei der Y-GmbH: (7.550 EUR × 4.000 EUR) : 9.000 EUR = 3.355,55 EUR

 
Hinweis

Steuerfreiheit des Insolvenzausfallgeldes

Das den Arbeitnehmern gezahlte Insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei,[1] unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Sollte der Arbeitnehmer nicht bereits aus anderen Gründen verpflichtet sein eine Einkommensteuererklärung abzugeben, so führt der Bezug von Insolvenzausfallgeld zur Verpflichtung zu Abgabe, wenn der Betrag 410 EUR überschreitet.[2]

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