LfSt Bayern v. 11.7.2018, S 7222.1.1-1/5 St 33

Stand: Juli 2018

Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten unterliegen je nach Organisationsform der Befreiung von der Umsatzsteuer oder dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden.

 

1. Umsatzsteuerbefreiungen

Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen.

Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z.B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

 

1.1. § 4 Nr. 23 UStG (beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL)

Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt (vgl. hierzu Abschn. 4.23.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE).

Beispiele:

a) Ein Schulförderverein übernimmt entgeltlich die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens. Zudem bietet der Verein den verpflegten Schülern Nachmittagsbetreuung und Hausaufgabenhilfe.

Lösung: Da der Verein die Schüler zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt, sind seine Umsätze – also auch die Essenausgabe – steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG.

b) Ein Schulförderverein übernimmt entgeltlich ausschließlich die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens. Daneben werden keine weiteren Betreuungsleistungen erbracht.

Lösung: Dem Schulförderverein steht für die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2009, V R 47/07, BStBl 2009 II S. 677; Abschn. 4.23.1 Abs. 2 Satz 13 UStAE).

Dies gilt ebenso für einen Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung, der lediglich Speisen und Getränke an Schüler verkauft (BFH-Beschluss vom 26.7.1979, V B 15/79, BStBl 1979 II S. 721; Abschn. 4.23.1 Abs. 2 Satz 12 UStAE).

c) Ein Schulförderverein übernimmt unentgeltlich die Essenausgabe im Auftrag des Schulträgers. Der Schulträger – nicht der Verein – ist zur Verpflegung der Schüler verpflichtet und erhält hierfür ein Entgelt.

Lösung: Die entgeltliche Beköstigung durch den Schulträger ist steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG, da sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird (Abschn. 4.23.1 Abs. 2 S. 14 UStAE).

Der Schulförderverein erbringt keine umsatzsteuerbaren Leistungen.

 

1.2. § 4 Nr. 18 UStG

Die Abgabe von Mahlzeiten kann auch gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein, wenn sie durch einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands erfolgt, dieser/s im Rahmen eines Zweckbetriebs die Kinder/Schüler verpflegt und die Entgelte für das Essen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Förderverein übernimmt die Essenzubereitung und -ausgabe an die Schüler. Der Förderverein ist einem Wohlfahrtsverband (§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV) als Mitglied angeschlossen.

Lösung: Der Förderverein kann die Verpflegung für die Schüler unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei anbieten.

 

2. Umsatzsteuerpflicht

Ist eine Steuerbefreiung nicht möglich, unterliegen die Leistungen der Verpflegung der Umsatzsteuer. Gleichzeitig besteht für den Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen. Der Vorsteuerabzug ist dabei auch bei der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz uneingeschränkt zugelassen.

 

2.1. Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Lagen die steuerpflichtigen Einnahmen des Caterers/Fördervereins im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 17.500 EUR und liegt die Prognose für das laufende Jahr unter 50.000 EUR, ist dieser Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Ein Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen scheidet aus.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und an der Regelbesteuerung teilzunehmen (§ 19 Abs. 2 UStG).

 

2.2. Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind verschiedene Faktoren maßgebend. Zunächst ist zu untersuchen, ob es sich um eine Lieferung von Essen oder um eine Dienstleistung handelt.

 

2.2.1 Lieferung von Lebensmitteln (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Die Lieferung der Speisen durch Dritte (z.B. Caterer) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sofern sich der Vorgang ...

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