Selbst hergestellte Vermögensgegenstände werden gem. § 253 Abs. 1 HGB in Höhe ihrer Herstellungskosten bewertet. Die Herstellungskosten sind daher der zentrale Bewertungsmaßstab für die Zugangsbewertung aller selbst hergestellten Vermögensgegenstände sowohl des Anlage- als auch des Umlaufvermögens.

Was in die Ermittlung der Herstellungskosten einzubeziehen ist, ergibt sich aus § 255 Abs. 2 HGB. Das IDW hat die Ermittlung der Herstellungskosten im Standard IDW RS HFA 31 konkretisiert, der in den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt wird.

§ 255 Abs. 2 HGB enthält eine Definition der Herstellungskosten. Danach sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die entstehen durch

  • den Verbrauch von Gütern oder
  • die Inanspruchnahme von Diensten,
  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.

Herstellungskosten können damit für den Fall der Neuherstellung eines bislang nicht vorhandenen Vermögensgegenstands anfallen sowie für die Wiederherstellung eines vollständig verbrauchten Vermögensgegenstands (Zweitherstellung). Von einer Herstellung ist auch auszugehen, wenn durch die Wesensänderung eines bestehenden Vermögensgegenstands "de facto" ein neuer Vermögensgegenstand entsteht.[1] Darüber hinaus können in Bezug auf bestehende und nicht vollständig verbrauchte Vermögensgegenstände Herstellungskosten anfallen für die Erweiterung eines Vermögensgegenstands oder die wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands.

Durch die (umfassende ) Abgrenzung des Umfangs der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 HGB ist auch die Konkretisierung der Erhaltungsaufwendungen vollzogen, denn alles, was nicht Bestandteil der Herstellungskosten ist, dient dem Erhalt und dem Betrieb von Vermögensgegenständen und ist als Aufwand zu erfassen (sog. Erhaltungsaufwand).[2]

[1] Vgl. zu den genannten Fällen auch Leinen/Kessler/Müller/Kreipl/Brinkmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz 89 ff., Stand: 13.10.2023.
[2] Vgl. Schubert/Hutzler, Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl., Rz. 390.

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