Begriff

§ 84 HGB definiert den Handelsvertreter als selbstständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei bestimmen kann und eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Er handelt in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Hierbei hat er das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die direkt auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden geworben hat, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision. Der Handelsreisende kann im Gegensatz zum Handelsvertreter seine Arbeitszeiten sowie seine Tätigkeit nicht selbst frei bestimmen und ist daher Angestellter. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Der Gewinn des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Gewinnermittlung gelten insbesondere die §§ 4, 5, 6 und 15 EStG.

§§ 8492c HGB regeln die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmens. Teilweise sind diese Vorschriften zwingend, meist können die Rechte und Pflichten vertraglich frei vereinbart werden. Zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters muss u. a. die EuGH-Rechtsprechung[1] beachtet werden.

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