Nach § 89b HGB kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und er durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provisionen aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften verliert.

Der Ausgleichsanspruch gehört einkommensteuerlich zum laufenden gewerblichen Gewinn i.  S.  d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist auch im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht als nach den §§ 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu behandeln.[1]

Für die erhaltenen Ausgleichszahlungen können aber nach § 24 Nr. 1c EStG i.  V.  m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Tarif­ermäßigungen des § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.[2]

 
Wichtig

Zusammenballung erforderlich

Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 34 EStG ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Einnahmen zusammengeballt in einem einzigen VZ steuerlich zu erfassen sind.[3]

Der Tarifvergünstigung unterliegen die Entschädigungen abzüglich der unmittelbar mit ihnen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.[4]

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Fall einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 5 EStG vorzunehmen. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart ist der Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zu aktivieren.[5] Das gilt auch für den Fall, dass die vertraglichen Regelungen die Zahlung des Gesamtbetrags in Raten vorsehen.

Werden Vorabentschädigungen auf den künftigen Ausgleichsanspruch geleistet, sind die Teilzahlungen in den einzelnen Kalenderjahren nicht als steuerbegünstigte Entschädigungen i.  S.  d. § 24 Nr. 1c EStG zu würdigen.[6]

Bei Tod des Handelsvertreters entsteht der Ausgleichsanspruch noch in seiner Person und geht mit dem Nachlass auf dessen Erben über. Der Nachlass zählt einkommen- und gewerbesteuerrechtlich zum laufenden Gewinn des Erblassers, wenn dieser seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hat und diese Gewinn­ermittlungsart auch für das Todesjahr beibehalten worden ist, ungeachtet der Frage, ob der Betrieb vom Erblasser oder erst durch die Erben aufgegeben worden ist.[7]

Erhält der Handelsvertreter die Zahlungen von seinem Nachfolger, ist zu prüfen, ob diese auf einem ausschließlich zwischen diesen Personen vereinbarten selbstständigen Rechtsgrund beruhen oder ob der Nachfolgevertreter den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übernimmt und ablöst.

Dies ist häufig der Fall, wenn es dem Geschäftsherrn gelingt, den kraft Gesetzes entstehenden Ausgleichsanspruch, der nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB vertraglich ausgeschlossen werden kann, auf den Nachfolgevertreter abzuwälzen.

Ein solcher Vertrag ist nicht "selbstständig"; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.

Für den ausscheidenden Handelsvertreter kommen damit die Vergünstigungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG in Betracht. Diese Regelung kann auch bei Fällen beansprucht werden, bei denen § 89b HGB analog angewandt wird.[8]

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