Zusammenfassung
Die GmbH mit allen Rechten und Pflichten entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Am Anfang steht der Entschluss der Gesellschafter, gemeinsam eine Kapitalgesellschaft zu begründen. In diesem Stadium der GmbH – vor der notariellen Errichtung der GmbH – greift noch nicht die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital. Es gelten die besonderen Vorschriften der sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist von der sog. Vor-GmbH zu unterscheiden, die mit notarieller Errichtung der GmbH entsteht und mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister endet.
1 Der Vorgründungsvertrag
Der Gründungsvorgang einer GmbH kann mit einer sog. Vorgründungsgesellschaft beginnen. Sie entsteht durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mehrerer Personen. Ihr Zweck ist die Gründung einer GmbH. Diese Vereinbarung, in der sich die Vertragsparteien zu der Gründung einer GmbH verpflichten, wird auch als Vorgründungsvertrag bezeichnet. Der Vertrag bedarf nur dann der notariellen Form, wenn die notarielle Errichtung verpflichtend sein soll. Ansonsten kann der Vorgründungsvertrag formfrei geschlossen werden, sein Zweck ist auf die Errichtung der GmbH gerichtet. Das Stadium der Vorgründungsgesellschaft fehlt bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH oder wenn sich die Gesellschafter bis zuletzt offen halten wollen, ob sie tatsächlich gemeinsam eine Gesellschaft gründen. In diesem Fall fehlt es am Rechtsbindungswillen. Wichtig ist, dass der Zweck der Vorgründungsgesellschaft zwar auf die Gründung der GmbH gerichtet ist, diese aber nicht eingeklagt werden kann. Die Gründung bedarf der notariellen Form. Diese kann nicht umgangen werden. Nur wenn auch die Vorgründungsgesellschaft notariell beurkundet würde, was rechtlich möglich wäre, in der Praxis aber so gut wie nie geschieht, könnte die Gründung der GmbH erzwungen werden. Ansonsten kommt es im Falle des Scheiterns der Gründung zu einem Streit zwischen den Gründern, sodass im Ergebnis die Verluste und Aufwendungen auszugleichen sind.
Musterformulierung für einen Vorgründungsvertrag
[Namen der Gründer]
Zitat
Die Erschienenen baten um die Beurkundung des nachfolgenden Vorgründungsvertrags: Der Erschienene zu 1 [und der Erschienene zu 2] verpflichten sich zur Gründung einer GmbH unter der Firma … mit Sitz in… Unternehmensgegenstand ist … Das Stammkapital der GmbH soll … EUR betragen und in voller Höhe sofort geleistet werden. [Der Erschienene zu 1 soll seine Einlage in Höhe von … EUR durch Einbringung des Unternehmens …, der Erschienene zu 2 seine Einlage in Höhe von … EUR durch Leistung erbringen.] Beide Gesellschafter sollen zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt werden. Der in der Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag soll gelten. Eine Aufnahme der Geschäfte soll erst erfolgen, wenn dies die Vertragsparteien einstimmig beschließen. Bis dahin ist jede Maßnahme einstimmig zu beschließen. Ein Gesellschaftsvermögen soll noch nicht gebildet werden. Nach außen besteht Gesamtvertretung der Parteien. Im Fall des Scheiterns der Gründung tragen die Vertragsparteien entsprechend dem Verhältnis der beabsichtigten Beteiligung alle nachgewiesenen Aufwendungen der Gründung bzw. für die Verfolgung des vereinbarten Zwecks. Aufwendungen für die persönliche Rechts- und Steuerberatung sind nicht auszugleichen.
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Ort, Datum
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Unterschriften der Gründer
Eine solche schriftliche Vorgründung ist unüblich, denn in der Regel kann man dann auch gleich die GmbH selbst gründen. Sie bietet sich an, wenn einer der Gesellschafter oder auch mehrere bereits Vorleistungen erbringen und sie sichergehen möchten, dass sie zumindest dann, wenn der oder die Mitgesellschafter abspringen, Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche haben möchten.
2 Rechtsstatus der Vorgründungsgesellschaft
Der Rechtsnatur nach bildet die Vorgründungsgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB, wenn ihr vereinbarter Zweck sich auf die GmbH-Gründung beschränkt. Betreiben die Gesellschafter aber bereits vor der Unterzeichnung des notariellen Vertrags ein Handelsgewerbe, gelten die Bestimmungen zur Offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB). Sie kann unter ihrer Firma auch selbst klagen und verklagt werden.
Keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten
Wegen der mit dem Betreiben eines Handelsgewerbes verbundenen Haftung sollten die Gründungsgesellschafter möglichst noch keine geschäftlichen Aktivitäten entfalten.
Vertreten wird die Vorgründungsgesellschaft durch alle Gesellschafter. Sobald die Geschäftstätigkeit nach außen aufgenommen wird, entsteht regelmäßig eine OHG. Dann ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Handelt er, liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor.
Bei der Vorgründungsgesellschaft ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Es herrscht eine sog. Gesamtgeschäftsführung. Die Vorgründungsgesellschaft wird steuerl...