Das Steuerrecht sieht für die Abwicklungsphase einer GmbH ein in § 11 KStG geregeltes besonderes Besteuerungsverfahren vor.

Kern dieser Regelung ist, dass der im gesamten Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung unterworfen werden muss. Dadurch ist gewährleistet, dass alle im Betriebsvermögen ruhenden Gewinne – die stillen Reserven – besteuert werden.

Um hierbei zumindest in steuerlicher Hinsicht eine gewisse Vereinfachung zu erreichen, tritt steuerlich an die Stelle des Wirtschaftsjahrs als Ermittlungszeitraum für den Gewinn der GmbH der Abwicklungs- bzw. Liquidationszeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Auflösung der GmbH und endet mit der Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens. Der Liquidationszeitraum als Besteuerungszeitraum ist jedoch auf maximal 3 Jahre begrenzt. Ist in diesen 3 Zeitjahren = 36 Monaten eine abschließende Abwicklung nicht möglich, geht auch das Steuerrecht wieder auf den üblichen Jahreszeitraum über.

 
Wichtig

Rumpfwirtschaftsjahr

Liegt der Tag der Auflösung unterm Jahr, entsteht damit ein Rumpfwirtschaftsjahr, das vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Auflösungstag dauert. Steuerlich wird der GmbH dazu jedoch ein Wahlrecht[1] zugestanden. Auf die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs kann verzichtet werden und stattdessen dieser Zeitraum in den Abwicklungszeitraum und damit die Liquidationsbesteuerung mit einbezogen werden. Dies erspart zumindest die Erstellung einer zusätzlichen Steuererklärung für den Rumpfzeitraum.

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