Nachfolgend werden einzelne Punkte aus dem "laufenden Betrieb" einer GmbH dargestellt, welche steuerlich eine besondere Bewandtnis haben. Nicht erläutert wird die Gewinnermittlung bzw. die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Allgemeinen.

[1]

2.1 Buchführungspflicht

Für eine GmbH besteht Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.[1] Damit ergibt sich auch steuerlich eine Buchführungspflicht[2], welcher der Geschäftsführer einer GmbH nachkommen muss.[3]

Diese Buchführungspflicht besteht auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini- oder 1-Euro-GmbH. Auch wenn es sich in der Praxis dabei oftmals um Kleinstbetriebe handelt, führt an der Pflicht zur Gewinnermittlung durch Buchführung kein Weg vorbei. Die Kosten, die eine komplette Buchführung und der zu erstellende ordnungsgemäße Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang) verursachen, sind nicht vermeidbar.

2.2 Wirtschaftsjahr

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, weshalb sich die Steuerlast für ein Kalenderjahr ermittelt.[1] Da eine GmbH aber buchführungspflichtig ist, wird auch für die Besteuerung auf das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft abgestellt.[2] Bei einer GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs maßgebend, das im jeweiligen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) endet.

Wird bereits bei der GmbH-Gründung ein abweichendes Wirtschaftsjahr vereinbart, ist dieses auch für die Besteuerung maßgebend. Soll erst später auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt werden, ist dazu die Zustimmung des Finanzamts erforderlich.[3]

 
Achtung

Umstellung des Wirtschaftsjahrs

Das Finanzamt wird für seine Zustimmung wirtschaftlich einleuchtende und ernsthafte betriebliche Gründe fordern. Dies können sonst eintretende Inventurprobleme oder ein einheitliches Wirtschaftsjahr im Organ- oder Konzernverbund sein. Nicht akzeptiert wird eine Umstellung, um eine sog. Steuerpause oder andere steuerliche Vorteile zu erlangen.

Erfolgt jedoch die Umstellung auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr, ist kein vorheriger Antrag beim Finanzamt erforderlich.

2.3 Verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt als das Damoklesschwert schlechthin. Dabei handelt es sich um eine Korrekturmöglichkeit für steuerlich nicht zu berücksichtigende Aufwendungen.

2.3.1 Grundlagen

Die GmbH und ihre Gesellschafter sind jeweils selbstständige Rechts- und Steuersubjekte. Damit sind diese in der Lage, zivilrechtlich wirksame, eigenständige schuldrechtliche Verträge miteinander zu schließen. Gleichzeitig besteht zwischen ihnen auch ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis. Daraus entspringt ein gewisses Spannungsverhältnis, das steuerrechtlich relevant werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafterdarlehen

Der A gewährt der A-GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, ein Darlehen. Dazu wird zwischen den beiden Parteien ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen – der Darlehensvertrag. A ist damit schuldrechtlicher Vertragspartner "seiner" GmbH. Zugleich ist A aber auch gesellschaftsrechtlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung höchstes Beschlussorgan der GmbH.

Aus diesem doppelten Bezugsverhältnis resultiert, dass zwischen dem A und der A-GmbH der sonst unter fremden Dritten vorhandene Interessengegensatz fehlt. Dieser Umstand wird am deutlichsten zwischen beherrschenden Gesellschaftern bzw. Alleingesellschaftern und der GmbH.

Dennoch können aber schuldrechtliche Vertragsbeziehungen grundsätzlich steuerlich anerkannt werden. Die sich bei der GmbH daraus ergebenden Erträge oder Aufwendungen stellen damit i. d. R. Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben dar.

Korrigierend wird eingegriffen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen überlagert bzw. beeinträchtigt werden. Denn es gilt der Grundsatz, dass gesellschaftsrechtliche Vorgänge sich nicht auf das Einkommen der GmbH auswirken dürfen, sondern ergebnisneutral bleiben müssen. Eine entsprechende Korrektur wird erforderlich, wenn aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und GmbH zugunsten des Anteilseigners bzw. zulasten der GmbH Gewinn- bzw. Einkommensminderungen eintreten, die unter fremden Dritten nicht hingenommen würden, der sog. Fremdvergleich.

Die Korrektur erfolgt steuertechnisch durch den außerbilanziellen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

2.3.2 Schuldrechtliche Vorgänge

Zu den grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen gehören z. B. ein:

  • Anstellungsvertrag des Geschäftsführers,
  • Darlehensvertrag,
  • Miet- oder Pachtvertrag,
  • Kaufvertrag.

Die sich daraus ergebenden Aufwendungen oder Erträge sind dem Grunde nach auch steuerlich als Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen zu werten.

2.3.3 Gesellschaftsrechtliche Vorgänge

Hingegen sind Geschäftsvorfälle, die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen, ohne Einfluss auf die Höhe des steuerlichen Einkommens. Dies sind insbesondere:

  • Kap...

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