Begriff

GmbH-Anteile sind frei vererblich. Sie gehen mit dem Tod des Gesellschafters auf die Erben über. Die Frage ist aber, ob sie dort bleiben sollen oder nicht. Die verbleibenden Gesellschafter möchten ggf. nicht die Erben als Mitgesellschafter in ihren Reihen aufnehmen oder zumindest nicht alle von ihnen. Die Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung Bestimmungen treffen, nach denen im Todesfall eines Gesellschafters dessen Erben verpflichtet sind, den Geschäftsanteil an bestimmte andere Miterben, Gesellschafter oder Dritte abzutreten oder die Regelung aufnehmen, dass die Erbengemeinschaft verpflichtet ist, insoweit die Einziehung zu dulden. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist, bleibt der Anteil bei den Erben. Die Abtretungsverpflichtungen bzw. die Einziehungsmöglichkeit müssen in der Satzung aber ganz exakt bestimmt sein. So ist z. B. auch eine Abtretung des Geschäftsanteils an eine nicht in der Satzung, sondern in einer letztwilligen Verfügung genannten Person möglich.

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