Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gesellschafter einer GmbH bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, das wichtigste Organ der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung besitzt Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung und kann damit die Geschicke der GmbH lenken. Ein Gesellschafterbeschluss ist das Werkzeug dieser Gesellschafterversammlung und bringt den Willen der Unternehmenseigentümer zum Ausdruck. Für einen solchen Beschluss sind die gesetzlichen Vorgaben und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Fehler bei der Beschlussfassung können zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 47, 48 GmbHG und § 241 AktG.

1 Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen

Gesellschafterbeschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. "Gesellschafterversammlung" dient dabei als Bezeichnung sowohl für das Organ der Gesellschaft als auch für die Versammlung an sich. Das Gesetz geht historisch bedingt von einer physischen Versammlung aus (§ 48 Abs. 1 S. 1), sieht aber seit der Digitalisierungsrichtlinie 2022 auch eine digitale Möglichkeit vor, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform (z. B. via E-Mail) einverstanden erklären. Alternativ ist auch eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG) möglich. Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter können Gesellschafterbeschlüsse auch formlos beschlossen werden, soweit keine gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen. Ein Gesellschaftsvertrag kann von den gesetzlichen Vorschriften eine Beschlussfassung erleichtern oder erschweren. So ist es heutzutage nicht unüblich, die digitale Versammlung zum Standardfall zu machen, ohne jedes Mal die Zustimmung aller Gesellschafter einholen zu müssen.

Grundsätzlich ist für die Annahme eines Beschlusses die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgebend (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Dabei gewährt jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme. Diese Mehrheitserfordernisse werden regelmäßig von den Gesellschaftern abgewandelt, teilweise bis hin zur Einstimmigkeit. Grundsätzlich haben die Gesellschafter hier viel Freiraum. Für bestimmte Grundlagenbeschlüsse, wie etwa Satzungsänderungen, ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit notwendig, wovon gesellschaftsvertraglich nicht nach unten hin abgewichen werden darf.

 
Praxis-Tipp

Stimmabgabe und Stimmverbote

Das Verfahren der Abstimmung bestimmen die Gesellschafter. Möglich sind Abstimmungen durch Handzeichen, eine mündliche Kundgabe, durch Aufstehen oder auch eine schriftliche Stimmabgabe mit Stimmkarten. Der praktische Regelfall wird hier wahrscheinlich eine Abstimmung durch Handzeichen sein.

Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Gesellschafter, die entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden sollen, oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber diesem Gesellschafter betrifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

2 Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen

Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären, § 48 Abs. 2 GmbHG. Diese Regelung hat 2 Varianten:

  • Ein Gesellschafterbeschluss kommt zustande, wenn alle Gesellschafter schriftlich in Textform mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Einstimmig kann also der Beschluss direkt schriftlich gefasst werden.
  • Alternativ kann auch ein nicht-einstimmiger Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn die Gesellschafter mit der Abgabe der Stimmen im schriftlichen Verfahren einstimmig einverstanden sind.

Die Textform nach § 126b BGB hat dabei geringere Anforderungen als die Schriftform nach § 126 BGB. Für die Einhaltung der Textform genügt eine E-Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder jeder andere Kurznachrichtendienst.

 
Praxis-Tipp

Schriftliches Verfahren im Gesellschaftsvertrag regeln

Auch wenn durch die Digitalisierungsrichtlinie 2022 einige weitere Möglichkeiten geschaffen wurden, ist es dennoch notwendig in den Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen aufzunehmen, welche die Berücksichtigung moderner Kommunikationsmittel (E-Mail, Messenger-Dienste) bei einem schriftlichen Verfahren vorsehen und allgemein alternative Möglichkeiten wie Videokonferenzen für Gesellschafterversammlungen vorsehen. Das erleichtert die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und das Fassen von Gesellschafterbeschlüssen enorm.

 
Achtung

Gesetzliche Vorgaben beachten

Das schriftliche Verfahren ist nicht zulässig, wenn Gesellschafterbeschlüsse kraft Gesetz in Gesellschafterversammlungen erfolgen müssen. Das ist z. B. bei einem Verschmelzungs- bzw. Umwandlungsbeschluss der Fall.

3 Beschlussfassung in einer Einpersonen-GmbH

Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter gilt die Besonderheit, dass dieser jederzeit und formlos Beschlüsse fassen kann. Auf jeden Fall muss er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Dabei muss er Tag und Ort der Beschlussfassun...

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