Einführung

Jeden Gesellschafter, der nicht leitend in der GmbH mitarbeitet, kann das Gefühl beschleichen, dass hinter seinem Rücken gewirtschaftet wird. Geht in seiner GmbH alles mit rechten Dingen zu? Passieren rechtswidrige Aktivitäten, werden z. B. Gelder durch Schwarzarbeit am Gesellschaftsvermögen vorbei transferiert? Wie steht die GmbH da? Ist sie in der Krise, gibt es verborgene Risiken? Hier stellt das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters ggf. ein scharfes Schwert dar. Dieser Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten dieses Recht bietet.

Die 6 häufigsten Fallen

Regelungen im Gesellschaftsvertrag sollen das Auskunfts- und Einsichtsrecht beschränken

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters kann nicht durch Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen werden. Es ist ein unentziehbares Recht jedes Gesellschafters. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag Regelungen über das Verfahren der Informationsweitergabe zu treffen.
→ Kap. 2

Die Erteilung liegt nicht im Gesellschaftsinteresse

Die Gesellschafter der GmbH haben zwar ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Einhaltung dieses Rechts sicherzustellen. Der Geschäftsführer muss aber immer auch prüfen, ob Interessen der GmbH verletzt werden – im Zweifelsfall muss er den Fall der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegen. Der Geschäftsführer kann und muss die Auskunft und Einsicht verweigern, wenn er befürchtet, dass der Gesellschafter die so erlangten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein Nachteil entsteht. Letztverbindlich entscheidet hierüber jedoch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss.
→ Kap. 4

Der Geschäftsführer gibt Originalunterlagen heraus

Der Geschäftsführer muss dem Gesellschafter keine Originalunterlagen aushändigen, es genügt die Gewährung von Einsicht in die Originale und ggf. die Fertigung von Kopien. Der Gesellschafter hat also grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle Originalunterlagen der GmbH, nicht aber das Recht, die Originalunterlagen aus den Räumen der GmbH zu entfernen. Er ist jedoch berechtigt, davon Kopien auf eigene Kosten zu fertigen.
→ Kap. 1

Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht

Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht, wenn die Gesellschafterversammlung über die Gewährung der Auskunft bzw. Einsicht abstimmt.[1] Dem betroffenen Gesellschafter bleibt sodann die Möglichkeit, sein Auskunfts- und Einsichtsrecht gerichtlich gemäß § 51b GmbHG zu verfolgen.
→ Kap. 3

Unberechtigte Verweigerung durch den Geschäftsführer kann Kündigungs- bzw. Abberufungsgrund sein

Die unberechtigte eigenmächtige Verweigerung der begehrten Auskunft und Einsicht durch den Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschafter kann die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags oder auch die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund rechtfertigen. Deshalb sollte der Geschäftsführer sich stets der Rückendeckung der Gesellschafterversammlung versichern.
→ Kap. 4

Der Gesellschafter kann selbst dann, wenn er Recht bekommt, auf Kosten sitzen bleiben

Über die Kosten, die in einem Verfahren über das Einsichts- bzw. Auskunftsrecht anfallen, entscheidet das Gericht. Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen verteilen, also unter Umständen auch bei abgelehntem Informationsersuchen anteilig der GmbH auferlegen oder bei erfolgreichem Begehren ggf. zum Teil dem Gesellschafter.
→ Kap. 5

[1] Baumbach/Hueck, GmbHG, § 51a GmbHG Rn. 38.

1 Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter erstreckt sich auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Dies betrifft sowohl abgeschlossene als auch in Verhandlung befindliche Vorhaben. Es umfasst z. B. den Einblick

  • in sämtliche Verträge der Gesellschaft,
  • in alle Schriften, Dateien und elektronische Aufzeichnungen, einschließlich der E-Mails der GmbH,
  • in jegliche Protokolle, einschließlich der Protokolle von Aufsichtsratssitzungen,
  • in Eingangs- und Ausgangsrechnungen der GmbH,
  • in die Kundenkartei der GmbH,
  • in sämtliche Unterlagen der Buchhaltung,
  • in Prüfungsberichte des Finanzamts oder der Sozialversicherungsträger
  • in Unterlagen, die die Beteiligungen der Gesellschaft z. B. an Tochtergesellschaften betreffen,
  • in Unterlagen über Angelegenheiten, an denen die GmbH als Komplementärin beteiligt ist.
 
Achtung

Auskunftsrecht auch hinsichtlich mündlicher Absprachen

Das Auskunftsrecht erstreckt sich darüber hinaus auch auf nicht aktenkundig gemachte Vorgänge, wie geplante Geschäfte oder den Inhalt von geführten Vertragsverhandlungen. So muss z. B. der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH mitteilen, welche Grundstücke der GmbH im Einzelnen zum Kauf angeboten wurden, auch wenn dies lediglich mündlich geschah.[1] Soweit die Gesellschaft nicht über die Unterlagen oder Informationen verfügt, kommt es darauf an, inwieweit sich die Gesellschaft die Unterlagen bzw. Informationen verschaffen kann.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.6.1995, ...

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