Wird dem Gesellschafter die verlangte Auskunft nicht erteilt bzw. die begehrte Einsicht in die Unterlagen nicht gestattet, so sieht das Gesetz ein spezielles Verfahren[1] vor. Danach kann der betroffene Gesellschafter eine gerichtliche Entscheidung über Auskunfts- und Einsichtsrecht herbeiführen. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den dann lediglich die sofortige Beschwerde möglich ist, sofern das Gericht sie zulässt. Da ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, kann ein Beschluss sehr schnell ergehen. Haben die Gesellschafter eine Schiedsvereinbarung getroffen, kann das Auskunftsrecht auch von dieser erfasst sein, sodass dann das Schiedsverfahren eingeleitet werden müsste.[2]

In dem Beschluss stellt das Gericht dann entweder fest, dass dem Gesellschafter die begehrte Auskunft bzw. Einsicht zu gewähren ist oder aber dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kann der Gesellschafter im Falle der weiteren Weigerung der Gesellschaft die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Gesellschaft[3] bzw. die Beugehaft gegen den Geschäftsführer beantragen. Da der Gesetzgeber ein spezielles Verfahren in § 51b GmbHG zur Auskunft bzw. Einsicht vorgesehen hat, besteht kein Wahlrecht des Gesellschafters stattdessen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren, z. B. mit einer Klage auf Auskunft die Informationen zu erlangen.[4]

[3] OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.3.2003, 20 W 96/99, BeckRS 2003, 30310668.
[4] BGH, Beschluss v. 22.5.1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183; OLG München, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 239/17, BeckRS 2017, 130751, Rn. 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge